Asylrechtsprechung

SG Dresden: Existenzminimum muss gewährleistet werden

Ein afghanischer Geflüchteter kam in finanzielle Nöte, da er im Asylverfahren einen Hauptschulabschluss anstrebte. Als er im Oktober mit der Abendschule begann, verlor er den Anspruch auf Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das ist vom Sozialgesetzbuch auch so gewollt, denn Menschen, die ein Studium absolvieren oder einen Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg anstreben, haben im Zweifelsfall einen Anspruch auf Bafög. Dies erscheint vorerst logisch. Allerdings hat das Sozialgesetz hier eine Lücke: Menschen die sich im Asylverfahren befinden, haben nämlich erst nach fünf Jahren Zugang zu dieser Förderung. Das bedeutet dann, dass dem Geflüchteten erst einmal überhaupt keine Leistungen zustehen und das Existenzminimum unmöglich gesichert werden kann. Auch die Härtefallregelung des § 22 SGB XII sei nicht anwendbar. Ein solches Ergebnis verstößt gegen das durch Art. 1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Darum stellte das Sozialgericht Dresden am 16.01.2018 fest, dass der Antragsteller trotz Absolvierung einer förderfähigen Ausbildung und obwohl er sich bereits seit mehr als 15 Monaten in Deutschland aufhält, einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hat.

Beschluss des AG Darmstadt zu Geburtenregisterauszug

Das Amtsgericht Darmstadt (Beschluss vom 6.10.2017) hat festgestellt, dass ein Kind in das Geburtsregister einzutragen ist, obwohl die Identität der Eltern nicht zweifelsfrei geklärt ist. Dies könne per Zusatz aufgenommen werden, außerdem müsse ein beglaubigter Geburtsregisterauszug ausgestellt werden. 

EuGH entscheidet: Dublin-Fristen beginnen bereits mit dem Asylgesuch

In dem Dublin-Verfahren wird entschieden, welcher Staat (EU-Mitgliedstaaten, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen) für die Durchführung des Asylverfahrens eines Antragstellers zuständig ist.
Dabei ist die Zuständigkeit nicht nur von dem Reiseweg und der familiären Situation des Antragstellers sondern auch von der Einhaltung bestimmter Fristen durch die Staaten abhängig.
Der EuGH hat nun darüber geurteilt, wann bestimmte Fristen zu laufen beginnen und welche Wirkung der Ablauf der Frist hat.

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Urteil des Bundessozialgerichtes: Das Kürzen der Sozialleistungen aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung ist rechtens

Das Bundessozialgericht in Kassel hat im Falle eines Mannes aus Kamerun entschieden, dessen Asylantrag im Jahre 2004 abgelehnt worden war. Aufgrund der Weigerung an seiner Passbeschaffung mitzuwirken, wurde dem Mann monatlich nur noch so viel Geld ausgezahlt, wie er zur Deckung seines physischen Existenzminimums benötigte. Das Gericht gab den Behörden Recht und bestätigte diese Praxis.

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VGH BW ruft Europäischen Gerichtshof wegen Dublin-Überstellungen nach Italien an

Systemische Mängel künftig für Italien anzunehmen?

Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az.: A 11 S 2151/16) legt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen vor. Insbesondere für Personen, die von Dublin-Überstellungen nach Italien betroffen sind, hat ein Aspekt besondere Relevanz: So wirft der VGH die Frage auf, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung nach der Dublin-III-VO auch die Zeit nach einem positiv abgeschlossenen Asylverfahren in den Blick genommen werden muss. Nach Auffassung des VGH bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die in Italien herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte, also für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, (noch) schlechter sind als für Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden.

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Urteil des VG Freiburg zur Ausbildungsduldung

Keine Ausbildungsduldung, wenn die Ausbildung erst in sechs Monaten beginnt

Am 02.02.2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Falle eines Mannes entschieden, der eine Ausbildungsduldung beantragt hatte (Az.: 4 K 303/17). Zum Zeitpunkt des Urteils lag der Beginn des Ausbildungsverhältnisses noch sechs Monate in der Zukunft. Ab welchem zeitlichen Abstand von einer "Aufnahme" der Ausbildung bereits mit Vertragsschluss ausgegangen werden kann, musste das VG Freiburg nicht entscheiden.

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Urteil des VGH Baden-Württemberg eröffnet Klagemöglichkeit trotz (vermeintlich) versäumter Klagefrist

VGH Baden-Württemberg erklärt Standard-Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF für „unrichtig“ (aktualisiert am 11.05.2017)

Lehnt das BAMF einen Asylantrag (teilweise) ab, muss es dem Bescheid eine Belehrung darüber beifügen, wie sich der*die Antragsteller*in gerichtlich gegen die Entscheidung wehren kann. Das BAMF verwendet dazu regelmäßig die Formulierung, dass eine Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Diese Standard-Belehrung hat der VGH Baden-Württemberg nun für unrichtig erklärt (Urteil vom 18.4.2017, Az.: A 9 S 333/17). Folge des Urteils ist, dass gegen ablehnende Bescheide, die diese (!) Belehrung enthalten, nicht die kurzen asylrechtlichen Klagefristen (eine oder zwei Woche/n) gelten. Stattdessen beträgt die Klagefrist ein Jahr, gerechnet ab Zustellung des Asylbescheids.

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VGH Baden-Württemberg: Nach Ungarn angeordnete Abschiebung rechtswidrig!

Ungarisches Asylsystem litt 2014 unter systemischen Mängeln

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit dem Zustand des ungarischen Asylsystems und weiteren Fragen rund um die sog. Dublin-III- Verordnung befasst. Auf Grundlage der Verordnung hatte das BAMF den Asylantrag eines 1988 geborenen syrischen Schutzsuchenden als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung in das für zuständig gehaltene Ungarn angeordnet. Diese Entscheidung hat der VGH mit Urteil (Az.: A 11 S 974/16) vom 5.7.2016 „kassiert“.

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VG Freiburg: Kein pauschales Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren HKL, die Asylgesuch vor dem 1.9.2015 gestellt haben

Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (HKL), die ihr Asylgesuch vor dem 1.9.2015 gestellt haben, unterliegen nicht dem pauschalen Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Das hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 20.1.2016 (Az.: 6 K 2967/15) entschieden.

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BVerwG: Auch bei vorheriger Antragsablehnung in anderem Dublin-Staat keine Dublin-Überstellung von UMF

Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung ist drittschützend

Mit Urteil vom 16.11.2015 (Az.: 1 C 4.15) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (UMF) im Asylverfahren (weiter) gestärkt. Schon bislang galt: Für den Asylantrag eines UMF ist Deutschland nach der Dublin-VO auch dann zuständig, wenn er zuvor bereits in einem anderen Dublin-Staat einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist. Das BVerwG hat nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Asylantrag des UMF in dem anderen Dublin-Staat abgelehnt wurde. Konkret ging es um einen UMF, der zuvor bereits in Belgien einen Asylantrag gestellt hatte, der abgelehnt worden war und nunmehr in Deutschland als immer noch Minderjähriger einen Zweitantrag (§ 71a AsylG) gestellt hatte. Ungeachtet der Bereitschaft Belgiens zur Wiederaufnahme des UMF war Deutschland für den Zweitantrag nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig. Auf die nach Art. 6 begründete Zuständigkeit kann sich ein Schutzsuchender im Klageverfahren auch erfolgreich berufen, denn Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO dient dem Schutz des Kindeswohls und damit der Rechte des UMF. Die Rechtsprechung dürfte auf die Dublin-III-Verordnung übertragbar sein, denn auch sie enthält mit Art. 8 eine die Rechte von UMF – sogar noch stärker – schützende Vorschrift.