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EuGH entscheidet: Dublin-Fristen beginnen bereits mit dem Asylgesuch

In dem Dublin-Verfahren wird entschieden, welcher Staat (EU-Mitgliedstaaten, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen) für die Durchführung des Asylverfahrens eines Antragstellers zuständig ist.
Dabei ist die Zuständigkeit nicht nur von dem Reiseweg und der familiären Situation des Antragstellers sondern auch von der Einhaltung bestimmter Fristen durch die Staaten abhängig.
Der EuGH hat nun darüber geurteilt, wann bestimmte Fristen zu laufen beginnen und welche Wirkung der Ablauf der Frist hat.

1. Asylgesuch anstatt Asylantrag als Startschuss der Anfragefrist

Das BAMF ist bisher davon ausgegangen, dass erst der (förmliche) Asylantrag die Frist für das Aufnahmegesuch an den zuständigen Staat beginnen lässt. Damit lag es faktsich in der Hand des BAMF, den Fristbeginn durch Ladung zur Asylantragstellung zu bestimmen. Der EuGH hat diese Praxis nun für unzulässig erklärt und entschieden, dass die Frist jedenfalls in dem Moment beginnt, in dem dem BAMF eine behördliche Bescheinigung zugeht, aus der sich ergibt, dass eine bestimmte Person um Asyl ersucht hat. Eine solche Bescheinigung ist etwa die BÜMA (Ankunftsnachweis), die Geflüchtete erhalten, wenn sie das sogenannte Asylgesuch stellen. Geht dem BAMF die Bescheinigung oder eine Kopie davon zu, hat Deutschland 2 Monate (mit Eurodac Treffer) oder 3 Monate Zeit, um einen anderen Dublin-Staat um Aufnahme des Schutzsuchenden zu bitten.

2. Geflüchtete können sich auf den Ablauf der Frist berufen

Das BAMF ist zudem bisher davon ausgegangen, dass sich keine individuellen Rechte aus dem Versäumnis einer Frist ableiten lassen. Wenn ein Dublin-Staat trotz Fristablauf dazu bereit war eine Person zur Durchführung seines Asylverfahrens aufzunehmen, konnte der Geflüchtete also nicht durch Aufzeigen des Fristablaufs ein Recht auf die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland erwirken. Auch diese Auffassung hat das EuGH in dem Urteil korrigiert: " „Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind“ (Rz. 53).
 
Das Urteil und Kommentare finden Sie hier:

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