Asylrechtsprechung

BGH: Vertrauenspersonen von Personen in Abschiebehaft

Personen, die in Abschiebehaft genommen werden, haben das Recht eine Person ihres Vertrauens zu benennen. Diese Person darf dann, im Namen des/der Betroffenen z.B. Haftaufhebungsanträge stellen. Da Personen in Abschiebehaft so gut wie nie eine*n Pflichtanwält*in beigeordnet bekommen, ist für sie die Möglichkeit jegliche Person ihrer Wahl als Vertrauensperson zu benennen also essenziell.

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VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für Oppositionellen aus Aserbaidschan

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 4. Juni 2020 (Az: A 14 K 17871 /17) entschieden, dass ein Geflüchteter aus Aserbaidschan anzuerkennen ist. Zuvor war sein Asylantrag vom BAMF abgelehnt und die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden. Der Mann ist Mitglied einer oppositionellen Partei war in Aserbaidschan inhaftiert worden, und es wurde seitens der Polizei versucht, durch Gewaltanwendung zum Unterschreiben eines falschen Geständnisses zu zwingen. Während eines Krankenhausaufenthalts gelang ihm die Flucht aus der Haft. Das Gericht stufte seine Schilderung zur Verfolgung und auch zu seiner politischen Aktivität als glaubhaft ein.

VG Frankfurt (Oder): Anspruch auf Einzelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschl. v.  30.06.2020, VG 4 L 240/20) hat festgestellt, dass die Unterbringung in Mehrbettzimmern durch eine mögliche Infizierung mit dem Coronavirus für Betroffenen ein Gesundheitsrisiko darstellt. Die Kläger*innen können sich dabei auf § 53 Abs. 1 AsylG berufen, wonach bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften "sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen" sind. Diese Information beruht auf der Pressemitteilung des Aktionsbündnis Offenes Märkisch-Oderland und kann u.U. für die Argumentation von Betroffenen in BW genutzt werden, die in ähnlichen Fällen ebenfalls den Klageweg beschreiten möchten.

VG Schleswig: Unterbrechung der Dublin-Fristen durch das BAMF ist europarechtswidrig

Da Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Corona-Krise derzeit nicht durchgesetzt werden können, hat das BAMF in vielen Dublin-Fällen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt.

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Neuerdings Abschiebungsverbote für Afghanen

Corona-Pandemie hat Situation in Kabul deutlich verschlechtert

In den vergangenen Wochen haben mehrere baden-württembergische Verwaltungsgerichte festgestellt, dass für
gesunde, arbeitsfähige und alleinstehende junge Männer ein Abschiebungsverbot für Afghanistan besteht, da sie nicht in der Lage sein dürften, sich das Existenzminimum zu sichern. Grund ist, dass sich die Situation vor allem in Kabul aufgrund der Coronavirus-Pandemie signifikant verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass Menschen aus Afghanistan, deren Asylanträge endgültig abgelehnt wurden, die also keine Aufenthaltsgestattung mehr besitzen, Folgeanträge bzw. Wiederaufgreifensanträge (Anträge auf Feststellung eines Abschiebungsverbots) stellen sollten. Wir empfehlen hierzu die Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle oder einem Anwalt / einer Anwältin.

Weitere Verwaltungsgerichte halten Aussetzung von Dublin-Fristen für europarechtswidrig

Verwaltungsgerichte Potsdam und Berlin schließen sich VG Schleswig an

Nachdem bereits Ende Mai das Verwaltungsgericht Schleswig die Aussetzung der Vollziehbarkeit von Abschiebungsanordnungen in Dublin-Verfahren während der Corona-Pandemie als europarechtswidrig eingestuft hatte, haben sich nun das VG Potsdam (Entscheidung vom 12. Juni, Az: VG 2 K 3425/18.A) und das VG Berlin (Entscheidung von 22. Juni, Az: VG 25 L 123/20A) dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Der Versuch des BAMF, durch Aussetzung der Vollziehbarkeit zu verhindern, dass Überstellungsfristen ablaufen während keine Überstellungen möglich sind, ist nach Auffassung der Gerichte nicht mit Unionsrecht vereinbar. Betroffene Personen, derer es viele geben dürfte, haben damit gute Argumente, um sich auf den Fristablauf und den Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland zu berufen und sollten sich zu diesem Zweck mit einem Anwalt / einer Anwältin oder einer Beratungsstelle in Verbindung setzen.

LSG NRW: Keine Leistungskürzung bei Flüchtlingsstatus in Griechenland

Das Landessozialgericht Nordrehin-Westfalen hat am 27. März 2020 im Eilverfahren entschieden, dass die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG für Menschen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nicht anwendbar ist. In der Eilentscheidung äußert das LSG sehr deutliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Leistungskürzung. (Az: L 20 Y 20/20 B ER).

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Gerichte ordnen Entlassungen aus Erstaufnahmeeinrichtung an

Verschiedene Verwaltungsgerichte haben Eilanträgen stattgegeben, in denen Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnten, geklagt und um eine Verlegung in kommunale Unterkünfte gebeten hatten.

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LSG Niedersachsen: fragwürdige Leistungskürzungen AsylbLG und Erfüllung von Mitwirkungspflichten von Roma

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einer Beschwerde stattgegeben und die Frage aufgeworfen, ob Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG  mit der durch das Grundgesetz garantierten Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Dies wird in dem Hauptverfahren zu klären sein. Bezüglich der Mitwirkungspflichten, weißt das Gericht darauf hin, dass "zu berücksichtigen [ist], dass Roma [in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens] nicht selten nicht im Geburtsregister erfasst wurden." In dem Fall hätten die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten erfüllt. Darüber hinaus seien die Hinweise des Landkreises zur Mitwirkung zu unkonkret gewesen. Auch in Baden-Württemberg haben viele Betroffene aus dem ehemaligen Jugoslawien Probleme ihre Identität zu klären, weswegen dieser Beschluss für die Begleitung und Beratung dieser Personen wichtig sein kann.

OVG SH: Keine Unzulässigkeit des Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von in anderem EU-Staat Anerkannten

Ein interessantes Urteil aus Schleswig-Holstein zu der Fallkonstellation, in der ein Paar mit Anerkennung in einem anderen EU Mitgliedsstaat ein Kind in Deutschland zur Welt bringt und einen Asylantrag für dieses stellt. Das Gericht verweist darauf, dass der Asylantrag des Babys nicht als unzulässig abgelehnt werden darf unter der Dublin-III-Verordnung. Kurz gesagt, Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrags zuständig und nicht der EU Staat, der den Eltern internationalen Schutz anerkannte. Für gleiche Fallkonstellationen ist das ein wichtiges Urteil.