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Urteil des VG Freiburg zur Ausbildungsduldung

Keine Ausbildungsduldung, wenn die Ausbildung erst in sechs Monaten beginnt

Am 02.02.2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Falle eines Mannes entschieden, der eine Ausbildungsduldung beantragt hatte (Az.: 4 K 303/17). Zum Zeitpunkt des Urteils lag der Beginn des Ausbildungsverhältnisses noch sechs Monate in der Zukunft. Zwar muss die „Aufnahme“ des Ausbildungsverhältnisses nicht bedeuten, dass der Antragsteller sich schon an seinem Ausbildungsort zur Arbeit eingefunden hat – dies ist nämlich ohne die vorherige Erteilung einer Duldung bzw. Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde gar nicht zulässig. Das Ausbildungsverhältnis darf aber nach Auffassung des VG Freiburg auch nicht erst sechs Monate später beginnen. Denn in diesem Fall ist der Beginn der Ausbildung noch so weit entfernt, dass sich nicht von einer „Aufnahme“ im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sprechen lässt. Ab welchem zeitlichen Abstand von einer "Aufnahme" der Ausbildung bereits mit Vertragsschluss ausgegangen werden kann, musste das VG Freiburg nicht entscheiden.

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