Asylrechtsprechung

VG Düsseldorf: Ausbildungsduldung auch ohne ausreichende Deutschkenntnisse zu bewilligen

Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.4.2018 entschieden, dass ein Antrag auf Ausbildungsduldung nicht deswegen abzulehnen ist, weil mangels genügender Deutschkenntnisse kein Ausbildungserfolg zu erwarten ist. Dies wird damit begründet, dass in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG der zu erwartende Ausbildungserfolg nicht als Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung aufgeführt ist. Dies ist, so das Gericht, nicht nötig, da die Rechtsfolgen von Abbruch bzw. Nichtbetreiben einer Ausbildung für die Ausbildungsduldung speziell geregelt sind (§ 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG). In derselben Entscheidung stellte das VG Düsseldorf fest, dass die Ausbildungsduldung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil im Ausland bereits ein andersartiger Berufsabschluss erworben wurde.

Neuer EASO-Bericht: VGH BW entscheidet vorerst nicht mehr über den Aufenthaltsstatus junger alleinstehender Afghanen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Sitzungen, in denen er über den Aufenthaltstatus junger alleinstehender Afghanen entscheiden sollte, vorerst verschoben. Grund dafür ist der neue EASO-Bericht von Mai 2018, demnach alleinstehenden jungen Afghanen im Heimatland Hunger und Mangelernährung drohe. Der VGH will deshalb den Bericht und seine bisherige Entscheidungspraxis nochmal eingehender prüfen.
Alleinstehende Afghanen, die in erster Instanz eine Ablehnung ihres Asylantrages erhalten, sollten nun die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung prüfen.

Urteil des BayVGH bereitet Nutzungsgebührenirrsinn in Bayern ein Ende

Erwerbstätige Geflüchtete, die in Sammelunterkünften leben, müssen in vielen Bundesländern horrende Nutzungsgebühren für ihre Unterbringung bezahlen. Dies kann problematische Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis der Betroffenen haben und führt nicht selten zu Demotivation.
In Bayern hat ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem nun ein Ende bereitet. Der BayVGH gibt dem klagenden Anwalt recht: die Höhe der Nutzungsgebühren, die derzeit bei 315€ monatlich liegen, sei unverhältnismäßig und entspreche nicht der Kostendeckung. Kosten für Leerstände, Betreuung oder Bewachung der Unterkünfte dürfen nicht auf den Einzelnen umgelegt werden.
Inwieweit das Urteil Folgen für die Situation in Baden-Württemberg haben wird, ist unklar.
Hinweis: In Baden - Württemberg werden die Nutzungsgebühren nicht zentral wie in Bayern, sondern durch die Kommunen und Landkreise festgelegt.

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EuGH stellt Elternnachzug zu umF „auf den Kopf“

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) vom 12. April 2018 behält ein unbegleiteter Minderjähriger sein Recht auf Elternnachzug, wenn er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig war und ihm später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Voraussetzung ist, dass der Elternnachzug innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Der Entscheidung lag zwar ein Fall aus den Niederlanden zu Grunde. Sie ist aber vollumfänglich auf Deutschland übertragbar, denn der Elternnachzug beruht auf der sogen. Familienzusammenführungsrichtlinie und deren Interpretation durch den EuGH ist auch für Deutschland verbindlich.

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VGH Hessen: vorläufige Ausbildungsduldung für Person aus "sicherem Herkunftsstaat"

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.02.2018 die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, einem albanischen Staatsangehörigen vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Die Person war im Juli 2015 nach Deutschland eingereist, hatte jedoch keinen Asylantrag gestellt. Die Tatsache, dass der Kläger keinen Asylantrag gestellt hat, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG, der Verzicht auf die Asylantragstellung ist also nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Allerdings hat diese Entscheidung keine unmittelbare Bedeutung für Baden-Württemberg. Daher wird man in Baden-Württemberg in Fällen, in denen niemals ein Asylantrag gestellt wurde, weiterhin mit einer Ablehnung der Ausbildungsduldung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe rechnen müssen.

LG München: Abschiebehaft nur mit Termin zur Abschiebung

Das LG München hat am 08.02.2018 - 13 T 1812/18 entschieden, dass Abschiebehaft nicht angeordnet werden darf, wenn die Haft beantragende Behörde den Abschiebungstermin nicht nennen kann, darf oder will. Denn nur wenn die genaue Haftdauer und damit der Abschiebetermin feststeht, kann die Überprüfbarkeit der Haftdauer und der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes gewährt werden.

VG Oldenburg: Bei Untätigkeitsklage-Berechnung unangemessener Verfahrensdauer ab Asylgesuch

Durch die Untätigkeitsklage kann ein Asylbewerber sein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und dessen gerichtliche Überprüfung einfordern. Zwar kann eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung des BAMF einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung von Asylanträgen darstellen. Allerdings entbindet dies das BAMF nicht davon, die in diesem Zeitraum gestellten oder bereits anhängigen Asylanträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bearbeiten.

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Ausbildung spricht für einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte am 24.01.2018, dass es bei der Beurteilung ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt gem. § 132 Abs. 1 SGB III eines Ausländers zu erwarten ist, nicht allein auf die Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes abgestellt werden kann, sondern durchaus die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Auch eine bereits begonnene Ausbildung sei hinreichend Indiz dafür, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

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OVG Lüneburg schiebt nächtlichem Hausarrest Riegel vor

Gericht erklärt nächtliche Aufenthaltspflichten für rechtswidrig

Das OVG Lüneburg entscheidet im Eilverfahren zu einer Stubenarrestverfügung, in der eine Aufenthaltspflicht zu bestimmten Zeiten in der Nacht auferlegt wurde, dass solche Verfügungen freiheitsbeschränkenden Charakter haben und demnach rechtswidrig sind. Ausländerbehörden können zwar Maßnahmen zur Förderung der Ausreise von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern treffen, eine solche Freiheitsentziehung sei aber nur im Rahmen der Abschiebungshaft unter Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens und Beachtung der höheren Voraussetzungen zulässig. Eine Verfügung, dass sich der Betroffene werktäglich melden und Abwesenheiten anzeigen muss, wäre dagegen rechtmäßig.

Ausländerbehörden müssen bei Passbeschaffung konkrete Hinweise erteilen

Das VGH Bayern hat am 22.01.2018 bestätigt, dass eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund einer Ausbildungsduldung sein kann. Jedoch muss die mangelnde Mitwirkung von gewissen Gewicht sein, um sie einer aktiven Täuschung oder Falschangabe gleichstellen zu können. Die Ausländerbehörde ist demnach verpflichtet das bestehende Abschiebehindernis gegenüber dem Ausländer konkret zu benennen und zu dessen Beseitigung aufzufordern, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können.

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