Asylrechtsprechung

Befristung einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz

Immer wieder wird die Auffassung vertreten, dass die Befristung einer Ausweisung erst möglich sei, wenn der Ausländer die BRD verlassen hat. Dies ist falsch, wie das Bundesverwaltungsgericht einer  Entscheidung ausführlich dargelegt hat. Unter Berücksichtigung bestimmter genereller Gesichtspunkte kann eine Befristung auch bereits vor der Ausreise des Ausländers geboten sein.

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz Vorliegen von Ausweisungsgründen

Der Kläger, der mit einer Deutschen seit 1999 verheiratet ist und mit dieser nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft zusammen lebt, ist nur für 400,00 ¬ geringfügig beschäftigt und hat drei Vorstrafen, die Ehefrau verdient netto 2.500,00 ¬. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der VGH abgewiesen. Das ausführliche Urteil ist unbedingt lesenswert. Es behandelt in einer verständlichen und gut nachvollziehbar geschriebenen Sprache eine Fülle wichtiger Standardprobleme, die einem in der Praxis immer wieder begegnen.

Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborenen Türken nach mehrmonatiger Abwesenheit

Ein türkischer Assoziationsberechtigter hat seinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet und sich anschließend dort noch sieben Monate aufgehalten, ehe er wieder in die BRD zurückgekehrt ist. Unter Berufung auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Abwesenheit von mehr als 6 Monaten) hat die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis, welche der Betroffene besaß, als erloschen bezeichnet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hebt diese Entscheidung auf und macht in diesem Zusammenhang sehr grundlegende und so klare Ausführungen zur Bedeutung des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80, wie man sie selten gelesen hat.

Niederlassungserlaubnis: Vorbestrafung kein zwingender Ausschlussgrund mehr

Nach der bislang geltenden Fassung durfte eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden, wenn in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagen verhängt worden war. Diese starre Regelung ist entfallen, und zwar wegen Artikel 6 der Richtlinie 2003/109 (Daueraufenthaltsrichtlinie). In dieser Vorschrift wird der so genannte 'ordre public' definiert und festgelegt, wann die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagt werden kann.

Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

In einem aktuellen Fall verlangt das OVG keine Glaubhaftmachung zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sondern gibt sich mit einer Folgenabwägung zufrieden, die in der Regel als Grundlage einer Entscheidung bei einem Eilrechtsschutzverfahren angebracht ist, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als 'offen' zu bewerten ist.

Zum Schutz des Familienlebens abzuwägende Kriterien gemäß Artikel 8 EMRK

Immer bedeutsamer wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 EMRK. Der EuGH hat in einem Urteil erneut bestätigt, dass die EMRK keine Garantie auf Aufenthalt in einem bestimmten Land vermittelt, sondern der einzelne Vertragsstaat das Recht hat, Ausländer auszuweisen, die sich strafbar gemacht haben. Allerdings ist die Schranke des Art. 8 Abs. 2 zu beachten. Danach muss die Ausweisung durch einen dringenden sozialen Bedarf gerechtfertigt und insbesondere angemessen im Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen sein.

Eheschließung und Familiennachzug

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden häufig vorkommende Standardprobleme im Zusammenhang mit einem gewünschten Familiennachzug auf Grund Eheschließung gründlich und systematisch abgehandelt.

Weiterlesen …

EU-Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten: Teilhabe am Arbeitsmarkt, Freizügigkeit und deren Verlust, Ansprüche auf Sozialleistungen

In einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auf das komplexe Regelungswerk im Hinblick auf EU-Bürger eingegangen. Danach hat auch ein Neu-EU-Bürger grundsätzlich Anspruch auf die Freizügigkeitsbescheinigung, solange er sich ernsthaft um Arbeit bemüht und eine Arbeitsaufnahme auch als möglich erscheint. Von diesen aufenthaltsrechtlichen Fragen strikt zu trennen ist allerdings die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen ein EU-Bürger Zugang zu Sozialleistungen hat.

Berechnung der Höhe des Lebensunterhalts bei Familiennachzug

Die Freibeträge, die das Leben des Erwerbstätigen erleichtern sollen, werden bei der Berechnung der Höhe des Lebensunterhalts zu Lasten des Antragstellers eingesetzt, weil es nach dem BVerwG allein darauf ankommt, dass potentiell ein Anspruch auf SGB II-Leistungen geltend gemacht werden könnte. Also müssen die Freibeträge auch zu Lasten des Betroffenen eingerechnet werden.

Zum subsidiären Schutz wegen bewaffneten Konflikten

In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht mit wichtigen Grundsatzfragen auseinander, die seit der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (QRL) in das seit dem 28.08.2007 in Kraft befindliche Richtlinienumsetzungsgesetz in der Diskussion waren. Einmal mehr zeigt sich dabei sehr deutlich, welche Bewegung die europarechtlichen Vorgaben in die deutsche Rechtsprechung gebracht haben. Der Flüchtlingsschutz hat dadurch eine erfreuliche Ausweitung erfahren.