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VG Oldenburg: Bei Untätigkeitsklage-Berechnung unangemessener Verfahrensdauer ab Asylgesuch

Durch die Untätigkeitsklage kann ein Asylbewerber sein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und dessen gerichtliche Überprüfung einfordern. Zwar kann eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung des BAMF einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung von Asylanträgen darstellen. Allerdings entbindet dies das BAMF nicht davon, die in diesem Zeitraum gestellten oder bereits anhängigen Asylanträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bearbeiten. Als angemessen wird dabei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der EU-Asylverfahrensrichtlinie, eine Dauer von sechs Monaten angesehen. Diese Regelbearbeitungszeit kann dann höchstens um neun weitere Monate auf insgesamt 15 Monate verlängert werden. Bei der Frage ob die Entscheidungsfrist angemessen ist, stellte das VG Oldenburg am 08.02.2018 fest, dass hier nicht erst auf die förmliche Antragsstellung abgestellt werden soll, sondern auf die Einreichung des Asylgesuchs. Ansonsten würde man die Überlastung des BAMF nämlich doppelt zum Nachteil des Asylsuchenden berücksichtigen, einmal bei der verzögerten Festsetzung eines Termins zur Antragsstellung und ein zweites Mal bei der verzögerten Bearbeitung des Asylantrags.

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