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Ausländerbehörden müssen bei Passbeschaffung konkrete Hinweise erteilen

Das VGH Bayern hat am 22.01.2018 bestätigt, dass eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund einer Ausbildungsduldung sein kann. Jedoch muss die mangelnde Mitwirkung von gewissen Gewicht sein, um sie einer aktiven Täuschung oder Falschangabe gleichstellen zu können. Die Ausländerbehörde ist demnach verpflichtet das bestehende Abschiebehindernis gegenüber dem Ausländer konkret zu benennen und zu dessen Beseitigung aufzufordern, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht, sowie allgemeine Belehrungen genügen hierfür nur aus, wenn die hierzu einzuleitenden Schritte offensichtlich sind. In dem vorliegenden Fall hätte die Ausländerbehörde darauf hinweisen müssen, dass der Antragsteller bei der Auslandsvertretung einen Pass zu beantragen hat.

Zudem hat das Gericht festgestellt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung einer Erteilung der Ausbildungsduldung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden konkret bezeichneten Ausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise ankommt.

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