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BGH: Vertrauenspersonen von Personen in Abschiebehaft

Personen, die in Abschiebehaft genommen werden, haben das Recht eine Person ihres Vertrauens zu benennen. Diese Person darf dann, im Namen des/der Betroffenen z.B. Haftaufhebungsanträge stellen. Da Personen in Abschiebehaft so gut wie nie eine*n Pflichtanwält*in beigeordnet bekommen, ist für sie die Möglichkeit jegliche Person ihrer Wahl als Vertrauensperson zu benennen also essenziell.

Verschiedene Landgerichte hatten Anforderungen an die Qualität der Beziehung zwischen der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson gestellt und diese in den letzten Jahren immer weiter angehoben. Mit dem Beschluss vom 19.05.2020 hat der BGH (XIII ZB 82/19) nun klar gestellt, dass es ausreicht, wenn der Betroffene die Person des Vertrauens schriftlich benennt.

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