Sozialleistungen & Gesundheit

Asylbewerberleistungsgesetz überarbeitet

Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt Referentenentwurf zur Gesetzesänderung vor

Bis auf Weiteres ist wohl kein Ende des Asylbewerberleistungsgesetzes in Sicht - das BMAS legte über zwei Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Referentenentwurf vor. Im Entwurf werden lediglich die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Wesentliche Inhalte wie Sachleistungsvorrang, eingeschränkte Gesundheitsversorgung, Möglichkeiten zur Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG werden laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Einzig Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25. Abs. 5 AufenthG sollen nicht mehr unter den AsylbLG-Bezug fallen.

Asylbewerberleistungsgesetz gefährdet Menschenleben

Aktuelle Fälle belegen, dass dieses Gesetz abgeschafft werden muss

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 4 vor, dass Asylsuchende nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände haben. Hierzu ist auch eine vorherige Genehmigung einer medizinischen Behandlung durch das zuständige Sozialamt erforderlich. Abgesehen davon, dass das Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich nur eine medizinische Mangelversorgung zulässt, kann dieses System immer wieder zu extremen Situationen führen, wie aktuelle Beispiele zeigen. Im "Fall Leonardo" wäre der damals 15 Monate alte Leonardo Petrovic fast gestorben, weil Mitarbeiter der Aufnahmestelle Zirndorf dem Kinder serbischer Asylsuchender trotz Anzeichen auf akuter Behandlungsbedürftigkeit die Hilfe verweigerten. Am 15. April kam es deswegen zu Verurteilungen wegen unterlassener Hilfeleistung und Körperverletzung. Am 16. April soll in einer hannoveraner Kinderklinik die ghanaische Asylsuchende Vida M. mit ihrem einen Monat alten Joshua abgewiesen worden sein, weil die Mutter kein Dokument vorlegen konnte, das die Übernahme der Behandlungskosten regelt. Das Baby starb kurz darauf.

Umstellung auf Bargeldleistungen noch längst nicht überall umgesetzt

Seit der Gültigkeit der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ des Integrationsministeriums zum Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 1.8.2012 haben bisher 18 Stadt- und Landkreise von Sachleistungen auf Bargeldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes umgestellt.Obwohl das ab 1.1.2014 in Kraft tretende neue FlüAG nahelegt, dass Sachleistungsformen überall „außer Betracht bleiben“ sollen, beharren manche Kreise nach wie vor auf die diskriminierenden Essenspakete oder Gutscheine.Im Kreis Freudenstadt wurde vor Kurzem ein Antrag der grünen Kreistagsfraktion zur Umstellung von Essenspaketen auf Bargeld mit überwältigender Mehrheit abgelehnt.Der Antrag der CDU zur Umstellung auf Gutscheine wurde nur mit knapper Mehrheit angenommen.Die Kreisverwaltung wollte an den Essenspaketen festhalten, weil mit dieser Form die Flüchtlinge am besten kontrollierbar seien und weil sie die kostengünstigste sei.Der Kreis sparte in der Vergangenheit beträchtliche Summen, da ein Teil der Flüchtlinge die Pakete ablehnte und daraufhin vom Leistungsbezug abgemeldet wurde.In Konstanz boykottieren die Flüchtlinge seit über einem Monat die Gutscheinausgabe.Der Landkreis will jedoch nicht auf Bargeld umstellen.Positiv: Der Enzkreis, der bisher beharrlich an den Essenspaketen festhielt, wird auf Geldleistungen umstellen.

Enzkreis: Umstellung auf Geldleistungen beschlossen

Wie das Mühlacker Tagblatt berichtet, wird auch der Enzkreis in Zukunft die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Bargeld auszahlen und die diskriminierenden Essenspakete einstellen. Flüchtlingsrat, Unterstützergruppen und die Flüchtlinge selbst setzten sich lange vergeblich dafür ein. Der Kreis rechnet mit Mehrkosten von jährlich 220.000 Euro. Dies basiert auf der Annahme, dass die Geldleistungen tatsächlich bei den Flüchtlingen ankommen. Bei der Versorgung mit Essenspaketen konnte der Kreis dadurch Kosten sparen, dass eine relevante Zahl der Flüchtlinge lieber auf diese Art der Essensversorgung und damit ihnen zustehenden Grundleistungen verzichtete.

Kreis Konstanz debattiert über Umstellung auf Geldleistungen

Auf Antrag der Kreistagsfraktion der Grünen soll am 14. Oktober im Kreistag ein Beschluss zur Umstellung von der bisherigen Sachleistungsversorgung per Gutscheinsystem auf Bargeldleistungen gefasst werden. Der Landrat und die Kreisverwaltung präferieren die Beibehaltung des Gutscheinsystems. Der Runde Tisch Asyl und das Aktionsbündnis Abschiebestopp setzen sich für Geldleistungen ein. Die Konstanzer Verwaltung scheint nicht berücksichtigen zu wollen, dass der Entwurf des Flüchtlingsaufnahmegesetzes den Kreisen ab 1.1.2014 Geldleistungen in ganz Baden-Württemberg vorsieht.

08.10.2013 Südkurier: „Konstanz: Gutschein oder Geld für Asylbewerber?“

Schwäbisch Gmünd: Flüchtlinge als Kofferträger

Die Anstellung von Asylsuchenden als Kofferträger bei der Deutschen Bahn löste einen Medienhype aus

Es war ein Artikel auf spiegel online, der Medien aus der ganzen Bundesrepublik auf ein Schwäbisch Gmünder Projekt aufmerksam machte: dort wurden Flüchtlinge, die sich für diese Arbeit freiwillig gemeldet hatten, für 1,05 € pro Stunde am Bahnhof angestellt. Dieser wird derzeit umgebaut, etliche Gleise sind nur über eine steile, lange Treppe zu erreichen. Die mit Strohhut und einheitlichen T-Shirts ausgestatteten Flüchtlinge sollten den Reisenden beim Umsteigen helfen. Da im ersten Jahr des Aufenthalts ein Arbeitsverbot besteht, ist im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz nur gemeinnützige Arbeit für max. 1,05 Euro die Stunde möglich. Die vom Oberbürgermeister und vom Asylarbeitskreis initiierte Beschäftigungsinitiative war gut gemeint. Der Artikel auf spiegel online löste allerdings eine hitzige Diskussion über die unterschiedlichen Facetten des Projekts aus. Neben kolonialen Bildern vom koffertragenden Schwarzen wurde in Frage gestellt, ob es rechtmäßig sein kann, dass ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn Asylsuchende zu solchen Konditionen beschäftigen darf. Bereits einen Tag nach Beginn der Diskussion brach die Bahn das Projekt unverzüglich ab.

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Wohnberechtigungsschein auch für Geduldete möglich

Ein Wohnberechtigungsschein für eine öffentlich geförderte Mietwohnung kann ausnahmsweise auch einer geduldeten abgelehnten Asylbewerberin erteilt werden, wenn diese zum Schutz ihres Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben werden darf. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 17.07.2013 entschieden (Az.: 3 S 1514/12).

  • 08.08.2013 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: "Wohnberechtigungsschein für geduldete erfolglose Asylbewerberin bei dauerhaftem Abschiebungsverbot aus familiären Gründen"

Sozialgericht Mannheim: Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG unrechtmäßig

Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012, in dem die Grundleistungen nach § 3 des AsylbLG als "evident unzureichend" und verfassungswidrig verurteilt wurden und in dem insbesondere auch eine deutliche Erhöhung des "soziokulturellen Existenzminimums" (sog. Taschengeld) beschlossen wurde, hat das Sozialgericht Mannheim in einem Urteil vom 2.7.2013 (Az.: S 9 AY 988/13) die Streichung des sog. Taschengelds im Fall eines Asylsuchenden aus dem Rhein-Neckar-Kreis aufgehoben. Das Gericht hält den § 1a AsylbLG (im Gegensatz zu anderen Sozialgerichten) vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zwar für weiterhin anwendbar. Kürzungen könnten aber nur bis max. 20-30% erfolgen, nur über einen kurzen Zeitraum und nur, wenn der Betroffene über seine Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen der Nichtmitwirkung ausreichend informiert worden sei.

LSG NRW: Kürzungen nach §1a AsylbLG sind verfassungswidrig

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 24.04.2013 (L 20 AY 153/12 B ER) sind Leistungskürzungen nach §1a Nr. 1 und 2 AsylbLG verfassungswidrig. Der Barbetrag zur sozialen Teilhabe nach der Übergangsregelung des BVerfG gehört stets zum unabweisbar Geboteten. Kein Verweis auf Selbsthilfe durch freiwillige Ausreise und/oder Passbeschaffungsbemühungen.
Weitere Informationen mit einer Aufstellung von Urteilen nach § 1a AsylbLG beim Flüchtlingsrat Berlin