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VGH Mannheim kündigt „Dublin-Entscheidung“ zu Ungarn an

Immer öfter trifft man auf Flüchtlinge, die in einem anderen EU-Land zwar einen Schutzstatus erhalten haben, in der Folge jedoch weitgehend oder vollständig ohne die notwendige (staatliche) Hilfe geblieben sind. Obdachlosigkeit und Hunger veranlassen die Flüchtlinge deshalb, nach Deutschland weiterzuwandern, um dort (erneut) einen Asylantrag zu stellen.

Am 08. Juli 2014 hatte das VG Stuttgart (Az. A 11 K 5150/13) die angeordnete Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Aufnahme- und Asylverfahrens für unzulässig erklärt. Nachdem der VGH Mannheim die Berufung auf Antrag des BAMF zugelassen hatte (Az. A 11 S 1567/14), ist eine Sachentscheidung in diesem Jahr angekündigt.

Bevor sich der 11. Senat allerdings der Qualität des ungarischen Asylsystems widmen kann, muss er zunächst klären, ob es sich überhaupt um einen „Dublin-Fall“ handelt. Der iranische Asylbewerber hatte nämlich bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn lehnte seine Anerkennung als Flüchtling zwar ab, gewährte ihm jedoch subsidiären Schutz, so dass grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in Ungarn besteht. Herkömmlicherweise werden auf Grundlage der „Dublin-Verordnungen“ aber Asylbewerber rücküberstellt, die aus einem anderen EU-Land eingereist, dort aber bislang noch kein Asylverfahren, insbesondere nicht erfolgreich, durchlaufen haben. Im Hinblick auf in einem anderen EU-Staat anerkannte Flüchtlinge hatte sich das BVerwG bereits beiläufig gegen die Anwendbarkeit des Dublin-Regimes ausgesprochen (Az. 10 C 7.13).

Verneint der VGH die Anwendbarkeit der Dublin-Regeln, ist interessant, ob und wenn ja, nach welchen Maßstäben die Rückführung international Schutzberechtigter in EU-Länder erfolgen kann. Bis zu einer Klärung durch den VGH dürfte die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsanordnungen, die auf die Dublin-Verordnung gestützt werden und international Schutzberechtigte betreffen, jedenfalls ernstlichen Zweifeln unterliegen.

  • Näheres zu dem Verfahren (Az. A 11 S 57/15) finden Sie hier.

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