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VGH Mannheim: Klage gegen Widerruf des Schutzstatus hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung

Widerruf des Aufenthaltstitels erst bei endgültigem Fortfall des Schutzstatus zulässig

Wer vom Bundesamt einen Bescheid erhält, mit dem der im Asylverfahren gewährte Schutzstatus widerrufen wird, kann hiergegen innerhalb von zwei Wochen Klage erheben. Diese Klage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, gleich, ob der Flüchtlingsschutz, der subsidiäre Schutz oder ein vom Bundesamt festgestelltes nationales Abschiebungsverbot widerrufen wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt nur ausnahmsweise, entweder weil der Widerruf Folge eines nachträglich verwirklichten Ausschlussgrundes (v.a. schwere Straftaten) oder durch das Bundesamt ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

Solange die aufschiebende Wirkung fortbesteht, dürfen Behörden aus dem Widerruf keine nachteiligen Konsequenzen ziehen. Für den vom Schutzstatus zu trennenden Aufenthaltstitel heißt das, dass die Ausländerbehörde diesen weiter verlängern muss und nicht widerrufen darf. Der Betroffene ist also weiterhin als Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter, Person mit nationalem Abschiebungsverbot anzusehen. Er darf für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens deshalb auch nicht mit Fiktionsbescheinigungen abgespeist werden. Erst wenn die Entscheidung über den Widerruf unanfechtbar, d.h. endgültig ist, darf die Ausländerbehörde entscheiden, ob als Konsequenz auch der auf dem Schutzstatus aufbauende Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) entzogen wird. Diese ständige Rechtsprechung hat der VGH Mannheim in einer aktuellen Entscheidung vom 11.8.2018 (11 S 2018/18) nochmal bestätigt. 

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