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VGH Hessen: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl

Die Entscheidungspraxis des BAMF entspricht nicht der aktuellen obergerichtlichen Rechtssprechung

Entgegen der Rechtsprechung der meisten Verwaltungsgerichte als auch Oberverwaltungsgerichte verlängert das BAMF bei Dublin-Fällen im Kirchenasyl die Überstellungsfrist auf 18 Monate, mit der Begründung, dass diese "flüchtig" seien. Erneut hat dies ein Gericht gerügt; So entschied das VGH Hessen, dass Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, nicht als flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gelten, da ihr Aufenthaltsort den Behörden bekannt ist (s. Beschluss VGH Hessen, 12.09.2019). Denn üblicherweise teilen die Betroffenen im Kirchenasyl ihre Adresse den zuständigen Behörden mit und können demnach nicht als "flüchtig" gelten. Von Flucht kann nämlich nur dann die Rede sein, "wenn die betroffene Person untertaucht oder sich an einen Ort begibt, der einen behördlichen Zugriff zur Durchsetzung der Überstellung nicht zulässt" (Beschluss VGH Hessen, 12.9.2019).

Im Rahmen des Kirchenasyls werden Schutzsuchende für einen begrenzten Zeitraum in kirchliche Räume aufgenommen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Kirchenasyl betrifft insbesondere abgelehnte Asylsuchende, die im Rahmen des Dublinverfahrens in ein anderes EU-Land überstellt werden sollen. Die Kirchengemeinden reichen in dem Zuge ein "Härtefalldossiers" beim BAMF ein, sodass die ergangene Dublin-Entscheidung nochmal überprüft werden muss. Jedoch entscheidet das BAMF mittlerweile nur noch bei einem sehr geringen Teil der vorgetragenen Härtefälle positiv. Beispielsweise geht aus einer Antwort der Bundesregierung vom 27. September 2019 auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei hervor, dass von Januar bis August 2019 nur in fünf von knapp 300 Fällen eine postive Entscheidung getroffen wurde. Laut des Informationsverbund Asyl & Migration würden selbst suizidale Personen, Opfer von Menschenhandel oder demente ältere Menschen mit nahen Angehörigen in Deutschland nicht mehr als Härtefälle anerkannt.

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