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VGH BW ruft bzgl. der Feststellung von subsidiärem Schutz von Flüchtlingen EuGH an

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in der Frage, nach welchen Kriterien eine relevante Bedrohung der Zivilbevölkerung anzunehmen sei, die die Erteilung des subsidiären Schutz rechtfertige, den EuGH angerufen. Konkret ging es um die Fälle zweier Afghanen aus der Provinz Nangarhar, deren Asylanträge vom BAMF und vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurden. Subsidiärer Schutz wird beispielsweise dann erteilt, wenn den Personen im Herkunftsland eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" droht. Um festzustellen, ob diese Gefahr droht werden in der deutschen Rechtsprechung vor allem zivile Opferzahlen herangezogen. Die Opferzahlen in der Provinz Nangarhar überschreiten den nötigen Wert zur Erteilung des subsidiären Schutzes nicht. Der VGH möchte nun aber vom EuGH feststellen lassen, ob ggf. nicht auch andere Umstände auf nicht mehr hinnehmbare Gefahren für die Zivilbevölkerung in der Region hinweisen können.

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