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VGH Baden-Württemberg: Subsidiär Schutzberechtigte können in Deutschland (erneut) Asylantrag stellen

 

Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist nicht allein deshalb aussichtslos, weil dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-Land subsidiärer Schutz bewilligt wurde. Nur bei anerkannten Flüchtlingen scheidet eine erfolgreiche (nochmalige) Asylantragstellung in Deutschland aus. Das hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. April 2015 entschieden (Az.: A 11 S 57/15).

Davon zu trennen ist die Frage, wer für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Im konkreten Fall richtete sich das nach der Dublin-II-Verordnung, die nach Auffassung des Senats auch für subsidiär Schutzberechtigte gilt. Danach wäre zwar eigentlich Ungarn zuständig gewesen. Weil Deutschland aber hinsichtlich der iranischen Lebensgefährtin des Klägers und den gemeinsamen Kleinstkindern das Verfahren übernommen hatte, habe der Kläger einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. Zum Schutz der Einheit der „Kernfamilie“ müsse Deutschland von seinem durch die Dublin-II-Verordnung eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.

Ob auch die Dublin-III-Verordnung auf subsidiär Schutzberechtigte anwendbar ist, hat der VGH mangels Entscheidungserheblichkeit zwar offen gelassen; nach Auffassung von Herrn Funke-Kaiser, Vorsitzender des zuständigen Senats, ist dies jedoch zu bejahen.

Schließlich hat der VGH klargestellt, dass sich eine Abschiebungsanordnung durch den späteren Erlass einer Abschiebungsandrohung erledige. Dazu kommt es derzeit häufig, wenn und weil das BAMF bei Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung des Asylantrags zuständig wird. Zur Verfahrensbeschleunigung „deutet“ das BAMF den rechtswidrigen „Dublin-Bescheid“ vielfach in einen Bescheid „um“, mit der der (Zweit-)Antrag in der Sache abgelehnt werden soll. Dieser Praxis hat der VGH jedoch in einer weiteren Entscheidung vom selben Tag „einen Riegel vorgeschoben“ (Az.: 11 S 121/15).

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