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Verwaltungsgerichte: Flüchtlingsunterbringung in Gewerbegebieten ist unzulässig
Laut Urteilen mehrerer Verwaltungsgerichte ist die Unterbringung von Asylsuchenden in Gewerbe- oder Industriegebieten unzulässig. Das neueste Urteil: Im März 2013 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einer Klage von Anwohnern einer Gemeinschaftsunterkunft in Fellbach-Oeffingen recht. Der Rems-Murr-Kreis sah sich gezwungen, diese Unterkunft aufzugeben und nach geeigneteren Unterbringungsmöglichkeiten zu suchen.
Nach §§ 8 und 9 BaunutzungsVO ist eine Wohnnutzung für Gewerbegebiete ebenso wie für Industriegebiete ausgeschlossen, auch eine Nutzung für "soziale Zwecke" ist dort nur ausnahmsweise möglich. Im Regelfall sind somit in Gewerbe- und Industriegebieten Asylbewerberunterkünfte unzulässig. Im "allgemeinen Wohngebiet" und im "Mischgebiet" sind Asylbewerberunterkünfte als Wohnnutzung bzw. "sozialer Zweck" im Regelfall zulässig, §§ 4 und 6 BaunutzungsVO. Schwieriger könnte es ggf. sein, Asylbewerberunterkünfte im "reinen Wohngebiet" iSd § 3 BaunutzungsVO zu genehmigen.
- 14.03.2013 VGH Baden-Württemberg 8 S 2504/12, [Link zu Flüchtlingsrat Berlin]: Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO unzulässig, weil "gebietsunverträglich".
- 29.09.2012 VG Schwerin - 2 B 409/12 Keine Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet
- 09.10.2012 VGH Bayern - 15 N 11.1857 Bebauungsplan allein zu dem Zweck, ein Asylbewerberheim im Wohngebiet zu verhindern, ist nichtig.
- 04.11.2003 OVG NRW - 22 B 1345/03 keine Asylbewerberunterkunft im Industriegebiet