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Verwaltungsgerichte: Flüchtlingsunterbringung in Gewerbegebieten ist unzulässig

Laut Urteilen mehrerer Verwaltungsgerichte ist die Unterbringung von Asylsuchenden in Gewerbe- oder Industriegebieten unzulässig. Das neueste Urteil: Im März 2013 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einer Klage von Anwohnern einer Gemeinschaftsunterkunft in Fellbach-Oeffingen recht. Der Rems-Murr-Kreis sah sich gezwungen, diese Unterkunft aufzugeben und nach geeigneteren Unterbringungsmöglichkeiten zu suchen.

Nach §§ 8 und 9 BaunutzungsVO ist eine Wohnnutzung für Gewerbegebiete ebenso wie für Industriegebiete ausgeschlossen, auch eine Nutzung für "soziale Zwecke" ist dort nur ausnahmsweise möglich. Im Regelfall sind somit in Gewerbe- und Industriegebieten Asylbewerberunterkünfte unzulässig. Im "allgemeinen Wohngebiet" und im "Mischgebiet" sind Asylbewerberunterkünfte als Wohnnutzung bzw. "sozialer Zweck" im Regelfall zulässig, §§ 4 und 6 BaunutzungsVO. Schwieriger könnte es ggf. sein, Asylbewerberunterkünfte im "reinen Wohngebiet" iSd § 3 BaunutzungsVO zu genehmigen.

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