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Unterbringung und Sozialversorgung: Verwaltungsgericht Sigmaringen stoppt Vorhaben der „lagerähnlichen Unterbringung“ im Landkreis Tübingen

Auch wenn sich im Ländle konkret noch nicht viel verbessert hat: Das alte Modell der Massenunterbringung und der diskriminierenden Sozialversorgung wird hinterfragt und ist diskutierbar geworden. Dies zeigt sich aktuell bei einer sehr intensiven öffentlichen Auseinandersetzung über die Einrichtung einer neuen Gemeinschaftsunterkunft in Rottenburg im Kreis Tübingen. Der Landkreis wollte dort nach Schema F und 4,5 m² pro Person eine neue GU aufmachen. Das Vorhaben in dem an sich vertretbaren Gebäude in einem Wohngebiet am Stadtrand zog aber den Protest von Anwohnern über die beengte Lagerunterbringung und eine wochenlange lokalpolitische Diskussion nach sich. Auch ein großer „runder Tisch“ mit fast 100 Personen brachte keine Lösung, denn der konservative Landrat lehnte jegliche Verbesserungsvorschläge ab. Doch ein Anwohner klagte vor dem Verwaltungsgericht und setzte sich durch: In dem Beschluss des Gerichts heißt es, dass eine Unterbringung von Flüchtlingen in einem Wohngebiet zwar grundsätzlich zulässig sei, dass die Lebensverhältnisse der untergebrachten Menschen aber den Charakter von „Wohnen“ haben müsse. Das Landratsamt plane aber eine „lagerähnliche Unterbringung“. Nun könnte der Landrat genötigt sein, an diesem Ort noch vor der Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine Unterbringung mit mehr als 4,5 m² pro Person zulassen zu müssen. Auch der Kreisverband der SPD schloß sich mittlerweile mehreren Vorschlägen des Flüchtlingsrats an.

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