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Stuttgart bewilligt freiwillige Leistungen an Asylbewerber/-innen in Ausbildung

Verwaltungsausschuss beschließt freiwillige Schließung der "BAföG-Lücke"

Asylbewerber/-innen, die eine dem Grunde nach BAföG förderfähige Ausbildung machen und schon länger als 15 Monate in Deutschland sind, bekommen derzeit keine Sozialleistungen. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Stuttgart hat dieses Problem nicht nur erkannt sondern für Stuttgart Abhilfe geschaffen. Am 7. März 2018 bewilligte der Ausschuss freiwillige Leistungen für Asylbewerber/-innen in Ausbildung.

Die "BAföG Lücke":

Aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation bekommen Gestattete keine BAföG Leistungen (bzw. erst nach fünfjährigem Aufenthalt und Arbeit oder dreijährigem Aufenthalt und sechmonatiger Arbeit der Eltern, § 8 BAföG). Gleichzeitig bekommen Personen im Asylverfahren nur bis zum 15. Monat des Aufenthalts in Deutschland Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Anschließend bekommt diese Personengruppe normalerweise die etwas höheren "Analogleistungen", die sich am SGB XII orientieren (§ 2 AsylbLG). Für Gestattete in Ausbildung oder Studium hat diese dem Grunde nach positive Umstellung auf Analogleistungen einen negativen Effekt: Denn eine Person, die in einer dem Grunde nach BAföG förderfähigen Ausbildung ist, ist von den SGB XII Leistungen ausgeschlossen (§ 22 SGB XII). Damit ist diese Personengruppe - Gestattete in Ausbildung, die seit mehr als 15 Monaten in Deutschland sind - von Sozialleistungen ausgeschlossen.

Die Stuttgarter Regelung im Detail:

Personen, die bereits vor dem 31. März mit einer Ausbildung begonnen haben und Asylbewerberleistungen beziehen (§ 2 oder 3 AsylbLG) erhalten nach dem 1. April weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG. Für Personen, die nach dem 1. April eine Ausbildung beginnen, soll dies allerdings nur gelten, wenn sie die Ausbildung in den ersten 15 Monaten beginnen, also zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme noch Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen. Personen die bereits im "Analogleistungsbezug" sind und nach dem 1. April eine Ausbildung beginnen, sollen als Härtefälle nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrachtet werden (Achtung: hier muss vrsl. ein Antrag gestellt werden). Personen aus sog. "sicheren Herkunftsländern" sind von der Regelung ausgeschlossen.

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