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Referent*innenentwurf: „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

Anfang Februar wurde ein Referent*innenentwurf zum sogenannten „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ vom Bundesinnenministerium (BMI) bekannt gegeben. Der Entwurf sieht unter anderem Ausweitungen bei der Abschiebehaft, Einreisesperren sowie weitere Verschärfungen vor. Des Weiteren soll eine stark abgeschwächte Form der Duldung eingeführt werden. Rechtsstaatliche Grundsätze werden im Entwurf ignoriert.

Während im Kontext des Fachkräftemangels die Diskussion um geduldete Beschäftigte eine immer größere Rolle einnimmt will das BMI eine so genannte „Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht“ einführen – eine stark abgeschwächte Form der regulären Duldung (siehe Entwurf § 60b AufenthG). Ausgestellt werden soll sie, wenn die Unmöglichkeit der Abschiebung den Personen „zuzurechnen“ ist, beispielsweise wenn die Passbeschaffungspflichten nicht erfüllt werden.  Des Weiteren sollen nach dem Entwurf zukünftig Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ grundsätzlich keine Duldung mehr, sondern die neue Bescheinigung erhalten – eine Sanktionierung und Diskriminierung allein aufgrund der Nationalität. Einschränkungen liegen neben verringerten Asylbewerberleistungen vor allem im Bereich Ausbildung bzw. Arbeit vor: Diese dürfen nicht mehr aufgenommen werden, auch wenn die Personen nicht abgeschoben werden können.

Weiter sieht der Entwurf die Ausweitung der Abschiebehaft vor. In Deutschland gilt ein gesetzliches Trennungsgebot von Straf- und Abschiebehaft. Entsprechend dürfen Betroffene nicht in Einrichtungen der Strafhaft untergebracht werden (§ 62a Abs. 1 AufenthG). Laut dem Referent*innenentwurf soll das Trennungsgebot bis Juni 2022 ausgesetzt werden, Betroffene werden folglich wie Straffällige behandelt, auch wenn sie in einem separaten Trakt der Haftanstalten untergebracht werden sollen. Der ursprüngliche Entwurf sah außerdem vor, dass Personen ohnerichterlichen Entscheid im Flughafen oder einer nah gelegenen Unterkunft bis zu zehn Tage inhaftiert werden können (siehe Entwurf zu § 62b AufenthG), was klar dem Grundgesetz (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG) widerspricht. Nach heftiger Kritik dieser geplanten Verschärfung und dem verfassungsrechtlichen Widerspruch wurde der Vorschlag in dieser Form zurückgenommen – die Hürden für die Anordnung des „Ausreisegewahrsams“ sollen jedoch niedriger ausgelegt werden. Um überhaupt inhaftiert werden zu können, muss ein Grund vorliegen, der der Person nachgewiesen wird. Im bisherigen Entwurf wurde mitunter die Fluchtgefahr als Grund benannt, welche allerdings nur „widerleglich vermutet“ werden muss (Entwurf zu § 62 Abs. 3 AufenthG). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht die Behörden das Vorliegen der Fluchtgefahr, sondern die betroffene Person das Nicht-Vorliegen einer etwaigen Gefahr nachweisen muss – also eine Umkehr der Beweislast, die den haftrechtlichen Grundprinzipien widerspricht. Als konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr wird mitunter die Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat (Nr. 6) genannt. Nr. 7 sieht außerdem eine Inhaftierung vor, wenn die Person nicht „zu einer angeordneten Beratung über Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise“ ging.

Auch Beratungsstellen und ehrenamtliche Unterstützer*innen sind von dem Entwurf betroffen. Personen, die „ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geplante Zeitpunkte oder Zeiträume einer bevorstehenden Abschiebung veröffentlichen, an einen unbestimmten Personenkreis gelangen lassen oder einem ausreisepflichtigen Ausländer mitteilen“ sollen demnach unter Strafe gestellt werden. Entsprechende Hinweise könnten mit der Durchsetzung des Referent*innenentwurfs mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.

Des Weiteren sieht der Entwurf nochmalige Verschärfungen bei Wohnsitzauflagen, Residenzpflicht und Meldeauflagen sowie der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen wegen Krankheit und erhöhte Anforderungen an die Passbeschaffungspflicht vor. Die geplanten Änderungen im bisherigen Entwurf können hier nachgelesen werden. Weitere Informationen sind im Artikel von ProAsyl zu finden. Der Artikel von Spiegel ONLINE verweist auf die Abschwächung des ursprünglich geplanten Vorschlags zur Verschärfung der Abschiebehaft, weitere Informationen liegen dem Flüchtlingsrat diesbezüglich nicht vor.

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