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Neues Asylbewerberleistungsgesetz am 1.3.2015 im Kraft getreten

Die von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Sie schreibt eine Anhebung der vom Bundesverfassungsgericht 2012 für verfassungswidrig erklärten Leistungssätze fest.

Weitere wichtige Änderungen der Asylblg-Novelle sind:

  • § 2: Nachdem sich ein Leistungsberechtigter 15 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, erhält er in der Regel Leistungen nach SGB XII. Bislang war ein 48-monatiger Bezug der Asylblg-Leistungen Voraussetzung für den Zugang zu den sogenannten „Analogleistungen“.
  • § 3: Außerhalb der Unterbringung in Erstaufnahmestellen sollen vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt werden. Diese an sich sehr fortschrittliche Änderung wird leider eingeschränkt durch eine Klausel, nach der die Leistungsgewährung, „soweit es nach den Umständen erforderlich ist“, auch in Form von Sachleistungen oder Wertgutscheinen erfolgen kann.

Auch nach der Novellierung des Gesetzes bleiben jedoch die folgenden Bestimmungen bestehen:

  • § 1a: Die Grundleistungen können bei Personen mit Duldung bzw. bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen eingeschränkt werden, wenn ihnen vorgeworfen wird, nicht ausreichend an ihrer eigenen Abschiebung mitzuwirken oder nur zum Zweck des Leistungsbezugs eingereist zu sein.
  • § 2: Aus diesen Gründen können der in § 1a erwähnten Personengruppe auch bei einer Aufenthaltsdauer von über 15 Monaten die „Analogleistungen“ in Höhe der Leistungen nach dem SGB XII verwehrt bleiben.
  • § 4: Das größte Manko des Asylbewerberleistungsgesetzes ist und bleibt die defizitäre medizinische Versorgung von Leistungsbeziehern. Die gute Nachricht ist, dass die Gesundheitsversorgung über das Asylblg nun auf einen Aufenthaltszeitraum von bis zu 15 Monaten begrenzt ist. Danach muss die Aufnahme der Flüchtlinge in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.
  • § 5: Weigert sich ein Leistungsbezieher, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, können dessen Leistungen auch weiterhin gekürzt werden.

Quellen:

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