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Leitlinien des Innenministeriums zur Abschiebepraxis

Im Folgenden eine erste kritische Einschätzung der "Leitlinien":

  • Zu I. "Vorrang für die freiwillige Rückkehr": In diesem Abschnitt wird zwar der grundsätzlich geltende Vorrang der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Abschiebung sowie mögliche Rückkehrhilfsmaßnahmen aufgeführt, es wird aber sogleich festgehalten, in welchen Fällen eine freiwillige Ausreise nicht zugelassen werden soll. Dieser Abschnitt stellt schlicht die gültige Gesetzeslage dar.
  • Zu "II. Dringende humanitäre Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen". Dieser Abschnitt ist enttäuschend. Es wird aufgeführt, dass bei Vorliegen einer Reiseunfähigkeit oder anstehenden Operationen oder bei Schwangerschaft eine Aussetzung von Abschiebungen in Frage kommt (was nichts Neues ist). Sofern ein/e Abzuschiebende/r aber als transportfähig eingestuft wird, überlässt das IM alle weiteren Beurteilungen zur Frage, ob z.B. eine wesentliche Verschlechterung bis gar Lebensgefährdung durch eine Abschiebung droht, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Unter den möglichen "persönlichen Belangen" soll möglicherweise zugelassen werden, dass die Abschiebung von Personen, deren Schulbesuch oder Ausbildung kurz vor dem Abschluss stehen, vorübergehend ausgesetzt werden können. Die in der letzten Zeit vor allem von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden vorgetragenen Vorschläge, dass Personen, die eine Ausbildung absolvieren oder einen festen Arbeitsplatz innehaben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollten, werden dadurch aber nicht berücksichtigt. Es sollen lediglich Personen, die voraussichtlich unter die stichtagslose Bleiberechtsregelung fallen, nicht abgeschoben werden. Dafür ist aber bei Jugendlichen ein Mindestaufenthalt von vier Jahren, bei Familien von 6 und bei alleinstehenden Erwachsenen von 8 Jahren erforderlich.
  • zu "III: Durchführung der Abschiebung": Hier wird zunächst dargelegt, dass Abschiebungen nur unter bestimmten Voraussetzungen angekündigt werden. Im Folgenden wird erörtert, dass Abschiebungen "möglichst" nicht vor 4 Uhr nachts erfolgen sollen. Und zuschlechterletzt wird klargestellt, dass eine Trennung von Familien bei Abschiebungen grundsätzlich praktiziert werden kann, wenn dabei Kinder in der Obhut eines Elternteils bleiben.

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