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Kontoeröffnung für Asylsuchende wird erleichtert

Zum Hintergrund: Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Banken vor einer Kontoeröffnung zur Überprüfung der Identität des Kunden verpflichtet. Da Asylbewerber aber häufig nicht über die erforderlichen Pass- oder Ausweispapiere verfügen, sind sie für eine Kontoeröffnung auf den Erhalt einer – nach förmlicher Asylantragstellung ausgestellten – Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung angewiesen. Diese kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GwG Grundlage für eine Kontoeröffnung sein, denn mit ihr wird für die Dauer des Asylverfahrens der Ausweispflicht genügt (§ 64 Abs. 1 AsylVfG). Allerdings vergehen bis zu einer förmlichen Asylantragstellung derzeit häufig viele Wochen oder sogar Monate. Dabei sind die Asylsuchenden auch in diesem Zeitraum häufig schon auf ein Konto angewiesen, etwa für den Erhalt von Asylbewerberleistungen oder Lohnzahlungen. Dies soll durch die vereinbarte Vorgehensweise nunmehr sichergestellt werden.

Hervorzuheben ist eine weitere in dem Rundschreiben getroffene Feststellung: Mit einer Aufenthaltsgestattung ist eine Kontoeröffnung unabhängig davon möglich, ob diese – wie meist – den Zusatz erhält, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. In solchen Fällen haben Banken in der Vergangenheit häufig eine Kontoeröffnung unter Hinweis auf das GwG verweigert. Dieser Haltung hat das Bundesfinanzministerium glücklicherweise nun eine klare Absage erteilt.

Geduldete erfüllen die geldwäscherechtlichen Anforderungen dagegen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (weiterhin) nur, wenn die Duldung ausdrücklich als Ausweisersatz ausgestellt ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Das ist nur der Fall, wenn der Ausländer einen Pass(-ersatz) seines Heimatlandes nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (§ 55 Abs. 1 AufenthV).

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