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Hasmatulla F. kehrt nach Deutschland zurück

Rechtswidrige Abschiebung wird rückgängig gemacht

Heute um 12.30 Uhr wird der afghanische Flüchtling Hasmatulla F. nach Deutschland zurückkehren. Er wurde am 14. September von Tübingen aus rechtswidrig nach Bulgarien abgeschoben. Dort erhielt er kein Asylverfahren, sondern wurde in einem Abschiebegefängnis inhaftiert und unter Schlägen dazu gezwungen, sich mit einer „freiwilligen Ausreise“ einverstanden zu erklären. 

Die Abschiebung von Bulgarien nach Afghanistan war am 3. Oktober erfolgt, obwohl bereits am 22. September das Verwaltungsgericht Sigmaringen angeordnet hatte, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) F. nach Deutschland zurückholen muss, der nach seinen Angaben von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist. In einem weiteren Beschluss ordnete das Gericht daraufhin die Rückholung von Afghanistan nach Deutschland an. Das Asylverfahren wird nun in deutscher Zuständigkeit weitergeführt.

PRO ASYL erwartet, dass die der rechtswidrigen Abschiebung zugrunde liegenden Pannen zukünftig wirksam verhindert werden. Es muss mit hundertprozentiger Sicherheit beim Bundesamt gewährleistet sein, dass Abschiebungen nur in Gang gesetzt werden, wenn feststeht, ob die zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen rechtskräftig geworden sind oder nicht. Rechtsanwält*innen haben PRO ASYL berichtet, dass sie nicht selten fehlerhafte Bestandskraftsmitteilungen vom Bundesamt erhalten haben, was sich allerdings nicht in Form von Abschiebungen ausgewirkt hat.

Hasmatulla F. wird im Laufe des Nachmittags in Tübingen erwartet, wo sich eine Vielzahl von Unterstützern für seine Rückkehr eingesetzt hat.

Das Tübinger Unterstützer-Bündnis lädt für heute Nachmittag zur Pressekonferenz ein:

Wann: Donnerstag, 14.12. 2017, 19.30 Uhr

Wo: Martin Bonhoeffer-Häuser, Lorettoplatz 30, 72072 Tübingen

Wer:
Vertreter*innen Bündnis Bleiberecht Tübingen, move on – menschen.rechte Tübingen e.V., Sprecherrat Flüchtlingshilfen Kreis Tübingen
Hasmatulla F. und sein Rechtsanwalt Markus Niedworok

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