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Gebührenerhebung für sog. "Verlassenserlaubnis" nicht rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gab der Klage eines Asylbewerbers aus Togo Recht: für die Erlaubnis zum Verlassen des behördlich angeordneten Aufenthaltsbereichs dürfen keine zehn Euro verlangt werden. Hiermit bestätigt das OVG Magdeburg ein vorangegangenes Urteil des VG Halle aus dem Jahr 2010. Auch viele Ausländerbehörden in Baden-Württemberg erheben eine Gebühr von zehn Euro für eine sog. "Verlassenserlaubnis". Sie berufen sich hierbei zumeist auf §47 Absatz 1 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz. Bei der sog. "Verlassenserlaubnis" handle es sich jedoch nicht, so der Anwalt des Klägers, um eine »sonstige Bescheinigungen auf Antrag« (§47 Abs 1 Nr. 9 AufenthaltsG) sondern um einen reinen Verwaltungsakt, der nicht gebührenpflichtig ist. Es ist nun Aufgabe der Politik, auf Grundlage dieses Urteils der Gebührenpraxis vieler Ausländerbehörden einen Riegel vorzuschieben!
- 27.10.2011: Pressemitteilung der Internationalen Liga für Menschenrechte "zum Ausgang des Residenzpflichtverfahren von Komi E. vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg am 26. Oktober 2011"
- 28.10.2011: Pressemitteilung Togo Action Plus: "Komi E. gewinnt Prozess gegen 10 € Gebühr"
- 28.10.2011: Junge Welt: "Amtliche Abzocke illegal"