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Gebührenerhebung für sog. "Verlassenserlaubnis" nicht rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gab der Klage eines Asylbewerbers aus Togo Recht: für die Erlaubnis zum Verlassen des behördlich angeordneten Aufenthaltsbereichs dürfen keine zehn Euro verlangt werden. Hiermit bestätigt das OVG Magdeburg ein vorangegangenes Urteil des VG Halle aus dem Jahr 2010. Auch viele Ausländerbehörden in Baden-Württemberg erheben eine Gebühr von zehn Euro für eine sog. "Verlassenserlaubnis". Sie berufen sich hierbei zumeist auf §47 Absatz 1 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz. Bei der sog. "Verlassenserlaubnis" handle es sich jedoch nicht, so der Anwalt des Klägers, um eine »sonstige Bescheinigungen auf Antrag« (§47 Abs 1 Nr. 9 AufenthaltsG) sondern um einen reinen Verwaltungsakt, der nicht gebührenpflichtig ist. Es ist nun Aufgabe der Politik, auf Grundlage dieses Urteils der Gebührenpraxis vieler Ausländerbehörden einen Riegel vorzuschieben!

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