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Flucht ist kein Verbrechen!

Beteiligen Sie sich an der PRO ASYL-Kampagne gegen die Verschlechterung der EU-Aufnahme-Richtlinie

Die geplanten Inhaftierungsregelungen der neuen EU-Aufnahmerichtlinie greifen lückenlos. Menschen- und Flüchtlingsrechte werden systematisch verletzt. So gut wie alle Asylsuchenden können zu jedem Zeitpunkt an jedem Ort in Europa eingesperrt werden. Sechs neue Haftgründe geben den Behörden weitreichende Befugnisse gegenüber den Schutzsuchenden – angefangen vom Inhaftierungsgrund der „Identitätsfeststellung“ über die „Beweissicherung“, die “Prüfung des Einreiserechts“ bis hin zur „Gefahr des Untertauchens“.

 

Weitere Informationen auf www.flucht-ist-kein-verbrechen.de

Gnadenlos effektiv.

Das europaweit geplante Inhaftierungsprogramm zur Abwehr von Flüchtlingen

Auf der Konferenz der EU-Innenminister am 26. April 2012 wurde ein Entwurf der sogenannten "Aufnahmerichtlinie" beraten, der nun dem Europa-Parlament vorgelegt werden muss. Der Entwurf darf keinesfalls verabschiedet werden, denn er enthält sechs Inhaftierungsregelungen, die lückenlos greifen: Sie erlauben es, jeden asylsuchenden Menschen in der EU jederzeit und an jedem Ort  zu inhaftieren:

Haftgrund 1: Feststellung der Identität.


Flüchtlinge sollen zum Zweck der Identitätsfeststellung in Haft genommen werden können.

Erläuterung: Eine Haftbegründung, die nahezu umfassend einsetzbar ist. Viele Menschen erhalten in Verfolgerstaaten keine Papiere oder können nur mit gefälschten Dokumenten entkommen. Schon in diesem Fall kann man sie zukünftig sofort einsperren. Aber auch wenn sie ihren Pass vorlegen, nutzt ihnen das wenig. Zweifel an der Echtheit des Dokuments reichen aus, um sie auch dann zu inhaftieren.

Haftgrund 2: Beweissicherung.

Ist der Inhaftierungsgrund „Feststellung der Identität“ nicht anwendbar? Kein Problem: Flüchtlinge dürfen auch bei stimmigen Dokumenten jederzeit zur Beweissicherung der Fluchtgründe einsperrt werden.

Erläuterung: Für Schutzsuchende ist es existenziell, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Falls ihnen dies nicht gelingt, müssen sie befürchten, im Asylverfahren abgelehnt zu werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum man Flüchtlinge zur Beweissicherung ihrer Fluchtgründe inhaftieren will? Deutlich erkennbar ist dies eine vorgeschobene Begründung, um Flüchtlinge sofort bei der Einreise festzusetzen.

Haftgrund 3: Prüfung des Einreiserechts.

Wie hindert man Flüchtlinge daran, ihr Recht auf Aufenthalt während der Prüfung ihres Asylantrags wahrzunehmen? Man inhaftiert sie kurzerhand bereits bei der Einreise.

Erläuterung: Eine weitere Inhaftierungsregelung, die bereits im Vorfeld jedes asylrechtlichen Verfahrens greift. Laut Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen Schutzsuchende an der Grenze nicht zurückgewiesen werden. Nun können Flüchtlinge bereits zur Prüfung dieses Einreiserechts in Haft genommen werden. Unter solchen Bedingungen ist ein faires Asylverfahren unmöglich.

Haftgrund 4: Verspätete Asylantragstellung.

Mit den bisher genannten Inhaftierungsgründen dürfte die Mehrzahl aller Flüchtlinge bereits an den Grenzen ins Gefängnis geraten. Aber auch wenn Asylsuchenden die Einreise gelingt, können sie ganz schnell in Haft kommen. Eine Verspätung bei der Asylantragstellung genügt.

Erläuterung: Mit dieser Regelung würde das deutsche Haftrecht deutlich verschärft, denn Abschiebungshaft darf bislang nicht als Bestrafung oder Disziplinierung angeordnet werden, sondern nur zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung. Nun sollen die Behörden noch vor Abschluss des Asylverfahrens zugreifen und sicherstellen können, dass jeder Flüchtling jederzeit in ihrer Verfügungsgewalt bleibt.

Haftgrund 5: Nationale Sicherheit und Ordnung.

Eine Generalklausel, die so gut wie jede Inhaftierung legitimiert. Diese Bestimmung ist für die Behörden insbesondere dann hilfreich, wenn keiner der vorher aufgeführten vier Inhaftierungsgründe passt.

Erläuterung: „Nationale Sicherheit und Ordnung“ sind völlig unbestimmte Rechtsbegriffe. Behörden haben hier einen unfassbar großen Handlungsspielraum, um Haftmaßnahmen zu rechtfertigen.

Haftgrund 6: Gefahr des Untertauchens.

Für Flüchtlinge im Dublin-II-Verfahren soll es noch eine weitere Möglichkeit geben: Einsperren aufgrund der „ernsthaften Gefahr des Untertauchens“.

Erläuterung: Bereits heute werden Asylantragsteller als „flüchtig“ eingestuft, wenn sie nicht in ihrer Unterkunft angetroffen werden. Aus Sicht der Behörden ist damit der Fall einer „Gefahr des Untertauchens“ gegeben. Die Folgen sind Festnahme und Inhaftierung.

Inhaftierung von Minderjährigen.

Haft für geflohene Kinder und Jugendliche wird im Richtlinienentwurf ausdrücklich erlaubt. 

Erläuterung: Dies ist völlig inakzeptabel. Eine Inhaftnahme richtet bei Kindern schwere seelische Schäden an und ist ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.

 

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