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Europäischer Menschenrechtsgerichtshof stoppt Überstellung nach Italien

Der EGMR hatte 2012 die Rueckueberstellung der Familie von der Schweiz nach Italien in einer Interimsentscheidung ausgesetzt. Generell systemische Maengel bei den Aufnahmebedingungen wurden nicht erwaehnt. Eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und der Zugang zu einer effektiven Rechtsbeschwerde nach Art. 13 EMRK wurde nicht geprueft. Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass die Entscheidung eine Sprengkraft wie die Entscheidung des EGMR 2011 im Fall M.S.S. gegen Griechenland und Belgien entfalten wird, die zu einem nahezu europaweiten Stopp der Rueckueberstellungen nach Griechenland gefuehrt hat, wird dieses Urteil die nur noch in Einzelfaellen vorhandene restriktive Rechtsprechung zu Italien-Ueberstellungen deutlich erschweren. Eine Feststellung von generellen systemischen Maengeln in den Aufnahmebedingungen in Italien die einer Art. 3 Verletzung gleichkommen haette das Dublin System der EU wohl vollends ins Wanken gebracht.

Quelle: Diakonie Baden

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