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EuGH: Deutsche Drittstaatenregelung verstößt gegen EU-Recht

PRO ASYL: "Schallende Ohrfeige für die europäische Asylpolitik"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.12.2011 ein Urteil zur Auslegung der EU-Asylzuständigkeitsregelung – der sogenannten Dublin II-Verordnung – gefällt und klargestellt,  dass Überstellungen von Asylsuchenden nicht in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen dürfen, in dem für sie die Gefahr besteht, unmenschlich behandelt zu werden. Eine klare Absage erteilte der Gerichtshof nationalstaatlichen Regelungen wie in Deutschland, die eine unwiderlegliche Sicherheitsvermutung beinhalten. „Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH. Damit muss laut PRO ASYL auch der § 34 a des Asylverfahrensgesetzes gestrichen werden. Nach diesem Paragrafen ist in Deutschland bis heute per Gesetz der einstweilige Rechtschutz bei sogenannten Dublin-Überstellungen untersagt. Dieser unionsrechtswidrige Zustand muss mit dem EuGH-Urteil nun beendet werden.

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