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Bundesverfassungsgericht: Grundleistungen nach dem AsylbLG sind verfassungswidrig

Nach der Anhörung am 20. Juni 2012 über die Vorlage des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschied das Bundesverfassungsgericht heute über die (Un-)Rechtmäßigkeit der Leistungssätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die rd. 40% unter dem Existenzminimum liegenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) und gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG). Der migrationspolitischen Abschreckungsfunktion des AsylbLG hat das Gericht die sozial- und menschenrechtlichen Grenzen aufgezeigt: "Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen ... niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren." Der Gesetzgeber wird aufgefordert, eine Neuregelung mit einem sachgerechten Berechnungsverfahren zur Sicherung des Existenzminimus zu schaffen. Rückwirkend zum 1.1.2011 soll eine Übergangsregelung gelten, die einem Erwachsenen statt bisher 224 Euro nunmehr monatlich 336 Euro zugesteht. Über die Problematik des diskriminierenden Gehalts der Sachleistungs-Formen wie Essenspaketen und Lagershops hat das BVerfG keine Aussagen gemacht.

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