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Bundesrats-Beschluss für eine neue stichtagsfreie Bleiberechtsregelung

Jetzt muss die Bundesregierung eine Entscheidung über die Vorlage für einen § 25b Aufenthaltsgesetz treffen

Kernelemente des § 25 b AufenthG - stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete:

Der Entwurf beinhaltet für bisher Geduldete eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 25 b AufenthG, wenn sie
* sich als Familie mit minderjährige Kinder mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
* sich ohne minderjährige Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
* mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden, diese Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können,
* ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegt haben bzw sich nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
* straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.

Stichtagsunabhängiges Bleiberecht bedeutet, dass anders als bei der Altfallregelung von 2007 nach § 104a AufenthG das Bleiberecht nicht mehr von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig ist (nach § 104a AufenthG musste die Einreise vor  dem 1.7.1999/1.7.2001 erfolgt sein), sondern die Mindestaufenthaltsdauer von 6 bzw. 8 Jahren zum Zeitpunkt der Aufenthaltserteilung erfüllt sein muss. Damit ist die Regelung anders als § 104a "nachhaltig" und auch zukünftig wirksam. Anders als bei § 104a schließt die Regelung Alte, Kranke und Behinderte nicht mehr de fakto aus, da für sie kein zahlungskräftiger Sponsor mehr gefordert wird.

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