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Umsetzung der Bleiberechtsregelung durch die Ausländerbehörden

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG)

Die im Juni 2011 eingeführte Regelung des §25a AufenthG bezieht sich auf Jugendliche (14-17 Jahren) und Heranwachsende (18-20 Jahren). Ihnen soll mit Einführung dieser Regelung eine Bleiberechtschance geboten werden. Da auf einen Stichtag verzichtet wurde, können folglich Kinder und Jugendliche, welche vor Vollendung des 21. Lebensjahrs stehen, einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Hierfür müssen 14- bis 20-Jährige einen erfolgreichen Schulbesuch, eine positive Integrationsprognose vorweisen und keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Bekenntnis zu freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der BRD vorliegen. Zudem wird ein 4-jähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet vorausgesetzt.

 

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)

§ 25b AufenthG ist im August 2015 eingeführt worden. Die stichtags- und altersunabhängige Bleiberechtsregelung ermöglicht langfristig Geduldeten die Chance auf einen legalen Aufenthalt und mehr Rechtssicherheit. Vorgesehen ist nach §25b, dass ein 8 - bzw. 6-jähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie Kenntnisse über die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, vorliegen. Eine überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder Positivprognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung wird ebenso vorausgesetzt. Für Familien mit schulpflichtigen Kindern, gilt die Gewährleistung des tatsächlichen Schulbesuchs. Zudem müssen langjährig Geduldete hinreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen, um eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu erlangen.

Die Auslegung der speziellen Bedingungen für die Voraussetzung nach § 25a/b AufenthG, können Sie unter folgendem Link einsehen und zur umfangreichen Verständigung nachlesen.

 

 

Erlass zur gezielten Umsetzung der Bleiberechtsregelung durch Ausländerbehörden

Im Frühjahr dieses Jahres wurden Ausländerbehörden vom Innenministerium Baden-Württemberg darum gebeten, im Rahmen von Vorsprachen und Duldungsverlängerungen zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a und §25b AufenthG erteilt werden kann. Aus gegebenem Anlass haben wir hierzu ein Schreiben aufgesetzt, welches sich an zuständige Ausländerbehörden richtet und konkrete Fragen bezüglich der Aufklärung und Umsetzung der Bleiberechtsregelung beinhaltet. Die Vorlage kann unverändert übernommen und per E-Mail verschickt werden, selbstverständlich können auch weitere Ergänzungen vorgenommen werden. Ziel ist, mit diesem Schreiben die Ausländerbehörden verstärkt darauf hinzuweisen, über die Regelung der Bleiberechtsperspektive zu informieren und einen öffentlichen Diskurs zu schaffen.

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