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Bayerischer Flüchtlingsrat: "Arbeitsverbote sind Makulatur. Europäische Richtlinie verbietet Arbeitsverbote zur Abschreckung"

Dabei sieht die Europäische Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) unter anderem den Zugang zum Arbeitsmarkt nach neun Monaten vor (Artikel 15 Abs. 1). Die Richtlinie ist seit dem 20. Juli 2015 direkt in Deutschland anzuwenden. Die Bundesregierung hat es versäumt, sie innerhalb der gegebenen Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen, deshalb gilt die Richtlinie jetzt direkt und muss unmittelbar angewendet werden.

Nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie ist eine Vorrangregelung aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik zwar zulässig, jedoch nicht aus Gründen der Migrationssteuerung bzw. Abschreckung. Was für die Vorrangregelung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gilt, gilt für ein absolutes Arbeitsverbot erst recht: die in Bayern als Abschreckungsinstrumente eingeführten Arbeitsverbote für AsylantragstellerInnen aus bestimmten Herkunftsländern sind unzulässig.

„Damit müssen die vom bayerischen Innenministerium verfügten Arbeitsverbote zurückgenommen werden. Alles andere ist schlicht gesetzwidrig“, erklärt Stephan Dünnwald vom Bayerischen Flüchtlingsrat. „Das hätte den zuständigen Ausländerbehörden rechtzeitig mitgeteilt werden müssen. Wieder mal erweist sich, dass die bayerische Regierung auch die Überschreitung gesetzlicher Grenzen bewusst einkalkuliert, um ihre Abschreckungspolitik gegenüber Flüchtlingen durchzusetzen. Wir fordern die Ausländerbehörden in Bayern auf, ihr Ermessen auf der Grundlage der europäischen Aufnahmerichtlinie auszuüben.“

Der Bayerische Flüchtlingsrat fordert Innenminister Joachim Herrmann auf, die in der Dienstanweisung vom 31.03.2015 angeordneten Arbeitsverbote sofort aufzuheben.

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