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Basiskonto für alle - auch für Asylsuchende und Geduldete

Mit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf ein Basiskonto, also auch Personen ohne festen Wohnsitz sowie Asylsuchende und Geduldete. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat auf Ihrer Website verschiedene hilfreiche Dokumente zum Basiskonto eingestellt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesverband der Verbraucherzentralen monieren jedoch, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens der Passus in § 4 nicht gestrichen wurde, nach dem zur Kontoeröffnung ein Identitätsdokument vorliegen muss, das der "Pass- und Ausweispflicht" genügt. Mit Verweis auf dieses Kriterium wurde in der Vergangenheit mehrfach Asylsuchenden mit Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) und Geduldeten, in deren Ausweisdokument darauf hingewiesen wird, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Inhabers / der Inhaberin beruhen, die Eröffnung eines Kontos verweigert. Diese Praxis hat die BaFin bereits im August 2015 als nicht korrekt eingestuft. Unverändert gilt, dass eine Kontoeröffnung auch mit den folgenden Dokumenten möglich sein muss: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, Ankunftsnachweis, sämtliche Duldungsarten und Aufenthaltsgestattung. Sollten InhaberInnen der genannten Dokumente die Kontoeröffnung dennoch verweigert wenden, können sie sich gerne an uns wenden.

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