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Aussetzung der Abschiebung bei Ausbildungsverhältnis möglich

Personen über 21 Jahre und Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten sollen aber ausgeschlossen werden

Im Rahmen des "Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung" wurde auch eine Änderung des § 60 a Aufenthaltsgesetz (Aussetzung der Abschiebung, Duldung) beschlossen. Demnach sollen Personen im Duldungsstatus eine auf ein Jahr ausgestellte Duldung erhalten können, wenn sie eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen haben. Die Duldung soll dann bei weiter bestehendem Ausbildungsverhältnis verlängert werden. Dies soll aber nicht für Personen gelten, die älter als 21 Jahre sind und ebenso nicht für Personen, die aus den sog. "sicheren Herkunftsstaaten" kommen. Die Regelung kommt den Interessen von Wirtschaftsverbänden und Arbeitgebern entgegen. Diese fordern jedoch nach wie vor aufenthaltsrechtliche Sicherheit durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Fall eines Ausbildungsverhältnisses.

Da bekanntlich aus einer Duldung heraus abgeschoben werden kann, ist diese Regelung freilich noch weit entfernt von einer Aufenthaltserlaubnis während einer Ausbildung, kann aber sowohl den Ausbildungsbetrieben/-stätten als auch den Geduldeten etwas mehr Sicherheit geben, die Berufsausbildung auch beenden zu können.
In der Vergangenheit hatten sowohl Industire- und Handelskammern als auch der Verwaltungsrat der Bundesarbeitsagentur wie auch die Bertelsmannstiftung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer einer Ausbildung gefordert.

Diese Änderungen zur Ermessensduldung bei Ausbildung werden für einige wenige eine Perspektive eröffnen, viele werden aber weiterhin ausgeschlossen werden. Die Selektion von "guten" und "schlechten" Flüchtlingen wird damit weiterbetrieben. Junge Leute insbesondere aus Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina, die häufig sogar ihre Kindheit in Deutschland verbracht haben, sollen demnach keine "dringenden persönlichen Gründe" haben, wenn sie eine Ausbildung aufnehmen. Ein weiterer Schritt, nicht nur die ausländerrechtliche (und, wenn es nach der CSU geht: auch die soziale) Exklusion von Menschen aus dem Westbalkan - also die direkten Nachbarn und Beitrittskandidaten der Europäischen Union - zu forcieren, sondern sie nun auch noch in ihrer Persönlichkeit per Gesetz zu marginalisieren.

Der Text des geänderten § 60a AufenthG, Abs. 3 (Ergänzung durch Satz 4-6) im Wortlaut:
„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“

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