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Ausbildungsförderung für Asylsuchenden - Bundesagentur für Arbeit schränkt Zielgruppe ein

Mit dem Integrationsgesetz wurde der § 132 SGB III eingeführt, der (zeitlich befristet) eine Förderung während der Ausbildung für Menschen mit Aufenthaltsgestattung (sowie BüMA und Ankunftsnachweis) vorsieht, wenn bei ihnen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Welche Personen in diese Kategorie zählen, regeln weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung. Es wird lediglich „vermutet“, dass bei Asylsuchenden aus den zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärten Ländern (Bosnien, Kosovo, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal) nicht davon auszugehen sei.

Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg hat sich nun zu der Frage positioniert, in welchen Fällen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ und Asylsuchende somit Ausbildungsförderung erhalten können. Demnach begrenzt die BA den Kreis der Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die eine Förderung während einer Ausbildung erhalten können, auf die (derzeit) fünf vom Bundesinnenministerium festgelegten Länder mit guter Bleibeperspektive Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien. Die BA orientiert sich somit an der Definition des BAMF, nach der nur dann eine „gute Bleibeperspektive“ anzunehmen sei, wenn die Asylschutzquote der jeweiligen Staatsangehörigen mindestens 50 Prozent betrage. 

Diese Argumentation ist in Zweifel zu ziehen, da eine klare gesetzliche Definition des Begriffs „gute Bleibeperspektive“ fehlt. Die GGUA empfielt daher, gegen die Ablehnungen von BAB, AbH, ASA Rechtsmittel einzulegen. 

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