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Ausbildung spricht für einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass es bei der Beurteilung ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt gem. § 132 Abs. 1 SGB III eines Ausländers zu erwarten ist, nicht allein auf die Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes abgestellt werden kann, sondern durchaus die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Auch eine bereits begonnene Ausbildung sei hinreichend Indiz dafür, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Relevant wurde die Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, als ein aus Kamerun stammender Antragsteller die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für seine Ausbildung zum Anlagenmechaniker begehrte. Da sein Asylantrag bisher noch nicht entschieden worden ist, stellte die Bundesagentur für Arbeit bei der Beurteilung der Frage, ob ein rechtmäßiger oder dauerhafter Aufenthalt des Antragstellers zu erwarten ist, allein auf die Gesamtschutzquote seines Herkunftslandes ab.
Da der Antragsteller nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Staaten mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent stammt (derzeit Syrien, Irak, Eritrea, Somalia, Iran), sondern aus einem Land mit einer Schutzquote von ca. 3,2 % sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt bei ihm nicht zu erwarten. Unbeachtet blieb dabei, dass der Antragsteller, sofern sein Asylantrag abgelehnt werden sollte, für die Dauer seiner Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung und nach Abschluss der Ausbildung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
Das SG Potsdam hatte dann zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung den Anspruch auf BAB bejaht und die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet, die Leistungen an den Antragsteller zu zahlen. Die daraufhin erhobene Klage der Bundesagentur für Arbeit beim LSG Berlin-Brandenburg wurde zunächst als begründet angesehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht jedoch am 29.09.2017 in seinem Beschluss  klarstellte, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt auch zu erwarten ist, wenn aufgrund einer bereits begonnenen Ausbildung ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a AufenthG vorliegt, korrigierte das LSG seine Entscheidung und wies die Klage gegen den Beschluss des SG Potsdam zurück. Dem Antragsteller stehe aufgrund seiner Ausbildung und der damit verbundenen guten Bleibeperspektive die Gewährung von BAB zu.

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