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Aufnahme syrischer Flüchtlinge beginnt

Aufnahmeanordnung durch BMI / Kontakttelefon beim UNHCR

Das Bundesinnenministerium hat jetzt eine Aufnahmeanordnung zur Aufnahme von 5000 Flüchtlingen aus Syrtien veröffentlicht und ein Begleitschreiben dazu erstellt. Daraus geht u.a. hervor, dass auch Familienangehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen aufgenommen werden können. Das UNHCR-Büro Berlin hat ein Webformular auf seiner Webseite eingestellt, in dem in Deutschland lebende Menschen syrische Familienangehörige, die vom UNHCR im Libanon registriert sind, für das Kontingent anmelden können.

Wichtig: NUR das Webformular ist ausschlaggebend. Es werden keine Listen, schriftliche Anträge, per Fax, Email oder ähnliches angenommen. Das UNHCR Büro sollte im eigenen Interesse nicht überlastet werden mit Anfragen von Betroffenen, so verständlich sie sind. Eine Anmeldung zum Kontingent erfolgt nur, wenn das Webformular vollständig ausgefüllt ist. Chancen für die Aufnahme von Verwandten im Rahmen des Kontingents haben nach Aussagen von UNHCR lediglich solche Verwandte, die bis zum 31.3. im Libanon als syrische Flüchtlinge registriert wurden.

UNHCR hat bereits eine Hotline freigeschaltet, bei der es Informationen zu dem Aufnahmeprogramm aus Libanon gibt:

Die Nummer lautet: 030-202 202 21
Mo. bis Fr. 10 – 12 Uhr und 15 – 17 Uhr

Es empfiehlt sich, regelmäßig auf die UNHCR Webseite zu schauen!

Aus dem Wortlaut der Aufnahmeanordnung geht hervor, dass Personen  nach den folgenden drei Kriterien im Rahmen der 5.000 ausgewählt werden:

  1.  Schutzbedürftige, die bis zum 31.3.2013 bei UNHCR oder Caritas Libanon registriert waren (Kinder mit Eltern, Kranke, gefährdete Frauen, religiöse Minderheiten)
  2.  Leute mit Bezügen nach Deutschland (Familienangehörige, deutsche Sprachkenntnisse, Voraufenthalte…) Ggfs. können auch Verpflichtungserklärungen und Beiträge Dritter zum Lebensunterhalt eine Rolle spielen.
  3.  Leute, die man im Hinblick auf den „Wiederaufbau Syriens nach Konfliktende“ in Deutschland (weiter)qualifizieren will

In welchem Verhältnis man diese Personen aufnimmt, ist nicht angegeben. Für Schwerstkranke ist ein Prozentsatz von nur 3% angegeben (Die meisten Resettlementstaaten nehmen bei Aufnahmen 5%).

Ausgestellt werden soll eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 23 Abs.2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3-5 AufenthG für zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit. Es wird insoweit Anspruch auf Sozialleistungen bestehen sowie auf einen Integrationskurs. Weiterer Familiennachzug ist nur unter den im AufenthG genannten Voraussetzungen möglich. Ungeklärt erscheint die Frage, unter welchen Bedingungen denn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach zwei Jahren gewährleistet ist. Bei zu restriktiven Bedingungen wäre ggfs. eine Asylantragstellung in Erwägung zu ziehen.

Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen

Infos zu Baden-Württemberg: Die Zuteilung der syrischen Flüchtlinge wird nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen. Dies bedeutet, dass knapp 13% der aufzunehmenden Personen nach Baden-Württemberg kommen werden.

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