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Asylbewerberleistungsgesetz: Nach dem Urteil des BVerfG - Jetzt Widersprüche für rückwirkende Leistungen einlegen!
Materialien und Musterwidersprüche
Das BVerfG hat am 18. Juli in seinem erfreulichen und wegweisenden Urteil die bisherigen Grundleistungen nach AsylbLG für verfassungswidrig und als „evident unzureichend für die Sicherung des Existenzminimums“erklärt. Jetzt steht die lang ersehnte Erhöhung der Grundleistungen auf der Tagesordnung. Das Integrationsministerium des Landes hat hierzu am einen Erlass herausgegeben, nachdem die Erhöhungen bereits ab 1. August gelten sollen.
Der Flüchtlingsrat und das Diakonische Werk Baden setzen sich auch dafür ein, dass die Flüchtlinge in Baden-Württemberg entsprechend dem Urteil rückwirkend die ihnen zustehenden Leistungen erhalten können. Hierzu wird den Flüchtlingen im ganzen Bundesland angeboten, per Musterformular Widerspruch gegen die bisher zu geringen Leistungen einzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn Flüchtlinge in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihren Leistungsbescheid eingelegt haben oder wenn sie nie einen Leistungsbescheid erhalten haben.
- In Abstimmung mit dem Städtetag und dem Landkreistag Baden-Württemberg hat das Integrationsministerium "vorläufige Hinweise zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts" [PDF] vom 18. Juli 2012 herausgegeben.
- Kurzinformation für Initiativen und Beratungsstellen [PDF]
vom Diakonischen Werk Baden – Stabsstelle Migration/ Flüchtlingsrat Baden-Württemberg: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18.07.2012 – Auswirkungen auf die Praxis in Baden-Württemberg - Musterwiderspruch für rückwirkende Leistungen nach dem AsylbLG [PDF]
- Musterwiderspruch gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG [PDF]
Auch allein migrationspolitisch motivierte Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG sind nach dem BVerfG-Urteil fragwürdig und es empfiehlt sich, dagegen Widerspruch einzulegen. Zur Durchsetzung dürfte zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein. - Tipps zum BVerfG-AsylbLG-Urteil auf der Website des Flüchtlingsrats Berlin
- 19.07.2012 Rhein-Neckar-Zeitung: "Freude über das Karlsruher Urteil: Mehr Geld für 177 Flüchtlingsfamilien. Asylarbeitskreis Heidelberg hatte schon letztes Jahr gegen die niedrigen Leistungen geklagt." [PDF]
- 14.11.2012 Flüchtlingsrat Niedersachsen: Sozialgerichte: Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG sind verfassungswidrig! Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Tenor: die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren; das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gilt auch für Flüchtlinge) haben erste Gerichte auch Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG für rechtswidrig erklärt. Im Rahmen einstweiliger Anordnungen wurde die Ausländerbehörde verpflichtet, Leistungen im vollen Umfang der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgelegten (an das SGB II angelehnten) Übergangsregelung auszuzahlen. Weiterlesen...