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Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gilt auch für alle „Altfälle“ ab dem 01.01.2011!

ACHTUNG: Drei-Monatsfrist hat mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2015 zu laufen begonnen!!!

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung („Bleiberechtsgesetz“) am 01.08.2015 haben alle subsidiär Schutzberechtigten, denen dieser Status seit dem 01.01.2011 unanfechtbar zuerkannt wurde, einen Anspruch auf Nachzug der „Kernfamilie“. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Nur dann ist zwingend vom Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Wichtig: Einheitlicher Fristbeginn für alle „Altfälle“ war das Datum der Gesetzesverkündung am 01.08.2015. Fristablauf ist damit der 31.10.2015. Für Personen, denen zukünftig der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, ist für den Fristbeginn dagegen der Tag der Zustellung des BAMF-Bescheids maßgeblich. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als schon bislang bei anerkannten Flüchtlingen.

Zum Hintergrund: Das neue Bleiberechtsgesetz sieht in § 29 AufenthG vor, dass zukünftig auch subsidiär Schutzberechtigte ihre „Kernfamilie“ (Ehegatten, minderjährige Kinder) unter erleichterten Voraussetzungen zu sich holen können. Im Bereich des Familiennachzugs wird damit die schon seit langem geforderte Gleichstellung mit anerkannten Flüchtlingen vollzogen. An versteckter Stelle, nämlich in § 104 Abs. 11 AufenthG in seiner neuen Fassung, hat der Gesetzgeber das Privileg auch rückwirkend auf „Altfälle“ erstreckt. Hintergrund der Regelung dürfte auch sein, dass insbesondere die ersten syrischen Asylsuchenden zunächst „nur“ den subsidiären Schutzstatus erhalten haben, mittlerweile dagegen fast immer als Flüchtling anerkannt werden. Natürlich gilt die allein an den gewährten Schutzstatus anknüpfende Regelung aber auch für Schutzberechtigte aus jedem anderen Land.

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